Der Kriegsrat von 1630—1641. 53
anheimgestellt, in wichtigen Sachen auch den Vizekanzler und dieKammergerichtsräte, soweit sie nicht schon dem Kriegsrat an-gehörten, hinzuzuziehen '. Die rechtlichen Entscheidungen bildetendaher eine der wesentlichen Arbeitslasten des Kriegsrates, die1638 nur vorübergehend, durch die Ernennung eines General-auditeurs, gemindert wurde. Die Gerichtsbarkeit über die höherenOffiziere, die diesem zufallen sollte, kam nach seiner baldigenEntlassung wieder an den Kriegsrat und verblieb ihm, bis FriedrichWilhelm die gesamte Jurisdiktion wieder dem Geheimen Rat unddem Kammergericht übertrug 2 .
Als Besoldung für diese große und in den unruhigenZeiten mannigfach erschwerte Arbeit erhielten die Kriegsräte an-fangs kein besonderes Entgelt, sondern wurden auf ihre Ver-pflichtung als Kammergerichts- oder Konsistorialrilte verwiesenund ihnen versichert, „daß der Kurfürst ihnen für die Mühe inGnaden zugetan bliebe". Erst im Herbst 1(334 wurde den fünfdamals vorhandenen Kriegsräten zu ihrer Ratsbesoldung nochjährlich 100 Taler für ihre Dienste im Kriegsrat zugewiesen, dieihnen vierteljährlich mit je 25 Talern aus der Kriegskasse gezahltwerden sollten. Doch wurde diese Summe vom 1. Januar 1035ab auf jährlich 200 Taler erhöht, d. h. ihre Besoldung als Kammer-gerichtsräte, die seit 1623 ebensoviel betrug, wurde verdoppelt*.Veranlaßt wurde die Erhöhung durch den neuen KriegssekretärStellmacher, der nach seiner eigenen Angabe bei seinem Amts-antritt keine Einnahmen für die Besoldung der Kriegsräte unddie notwendigsten Bedürfnisse der Kriegskanzlei vorfand unddaher den Kurfürsten veranlaßte, eine Reihe von Städten undKreisen vom Unterhalt der Truppen zu „emanzipieren" und deren
1 Ein kurfürstl. Dekret vom 21. Jan. 1638 betont, daß ein Militär die Zivil-personen nicht vor das Kriegsgericht stellen, sondern sie vor der ordentlichenZiviljustiz, dem Kurfürsten oder dem Kriegsrat verklagen solle. Geh. St.Rep. 24 C, fasc. 11.
2 Bonin, Der Kriegsrat, a. a. 0. 65 u. 86.
3 Dali „in dieser Zeit, wo allen alles mangelte, Schwarzenberg und dieKammergerichts-, d. h. Kriegsräte, gut und regelmäßig besoldet waren, da Stripedie Kriegskasse führte (?) und im Notfalle aus Lehnstrafen und caduziertenLehngütern die Besoldung der Räte sicherte," ist wohl nur eine irrige Ver-mutung von F. Holtze, Gesch. des Kammergerichts 11, 167.
* Befehl des Kurf., Colin, den 21. Okt. 1634; 12. Jan. 1635. Geh. St.R. 24 C, fasc. 6.