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Handbuch der deutschen Synonymik : bearbeitet nach dem größeren Werke des Herrn Professor Johann August Eberhard
Entstehung
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Bür

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Schwere auf einen Körper drückt.V. Bürde kömmt her von Bä-ren, heben, welches im Nieder-sächsischen noch übrig ist; mid be-deutet daher etwas, das g e h o b e nund getragen wird. Last hin-gegen von Laden, ist ein schwe-rer Körper, der auf einem andernliegt, ebne daß dieser ihn selbsthebt. Daher wird eine Bürdenur de» lebendigen Wese», in-sonderheit den Menschen, eineLast aber auch de» todken Kör-pern zugeschrieben. Ein Wagenbricht bennahe unter seiner Last,aber nichl unter seincrB nrde.In diesem Unterschiede liegt auchder Grund, warum in der uneirgentlichcn Bedeutung dasjenigeSchävere, das mau freywillig über-nommen bat, oder kragt, eineBürde, und Las übrige eineL a st genannt wird. Lin scbwe»rcS Amt, das man sreywillig ver-waltet, ist eine große Bürde.Abgaben, die man geben muß,sind Lasten.

Bürgen. Sich Verbürgen.Gurseyn. Gursagen, wo-für stehen. «Zaren. Gervähren. st» Jemanden sicherstell-n, daß durch einen andernnichts gegen seinNiechr geschehe. V-Für Einen Stehen heißt bloß:für die Handlungen best.Iben ver-antwortlich seyn (vor Gericht ste-hen); für ihn haften hat nochde» N'benbcgriss: daß man dafürverantwortlich bleibe, bis derBerechtigte befriedigt seyn werde.Denn Haften heißt Festbleiben.Ich muß für meinen Bevollmäch-tigten stehen, soweit er nachseiner Vollmacht handelt, undwenn er jemaudem widerrechtlich

Bür

einen Schaden zufügt, so mußich für ihn haften, bis derSchade ersetzt ist. Die übri-gen Wörter beziehen sich ans dieSicherstellung solcher Rechte, dieaus Verträgen entstehe». Wennjemand ung>.wiß ist, ob ein ande-rer ein Versprechen werde haltenkönnen oder wollen, ob er also indiesem Sinne gut seyn werde;so kann ich dazwischen treten undsagen: ich weiß, Laß er gut scy»wird (in dem angegebenen Sinne),und falls er es doch nicht seynsollte, so will ich a« seiner Stattgut seyn. Alsdann habe ich fürihn gut gesagt« und bingutfür ibn. Das letztere kam, ichaber auch scy», wenn ich auchnicht auSdiücklich gesagt habe,daß ich cs sey» wolle. Ein bemit-teller und für seines Sohnes Ehrebesorgter Vater ist einem Kauf-mauire gut dafür, daß dieserseine Bezahlung bekommen werde,wenn cr gleich nicht ausdrücklichfür stiacn Eoh» gut gesagthat. B ü rgen ist eine besonder eArt von Gutsagc». Wennich für jemanden bürge, so gebeich dem Berechtigten nur dasReckt, sich alsdann an mich zuhalten, wenn es gewiß seyn werde,daß jener seine Pflicht nicht erfül-len könne. Für jemanden g u tsagen kann ich auch als Gelkst-schuldncr, so daß der Berechtigtesich gleich an mich halten kann,ohne erst seine Befriedigung vondem eigentlichen Schuldner zusuchen. Sich Verbürgendeutet noch aus de» Nebeug, ist:daß man ei» Recht auf seine Per-son gebe. Gewahren heißtein Recht dadurch sicher stelle-,

daß