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Augenblicke nicht beherzt ist;so wie im Gcgentheile auch derFurchtsame bisweilen durch einedeftige Leidenschaft beherzt ge-macht wird.
Bejahen, versichern. Be-stätigen. Bekräftigen.Verheuern, u. Iu erkennengeben, daß etwas wahr sey. V.Bejahen unterscheidet sich theilsdadurch, daß es allemal eine be-jahende Aussage ist, tbeils da-durch, daü es die bloße Erklä-rung , daß etwas wakr sey, be-deutet, die übrige» Wörter abereinen Nebenbegriff von Verstär-kung dieser Aussage enthalten.Bestätigt wird etwas, sofernein neuer Grund für besten Wahr-heit hinzu'ömmt. Die Erfahrungbestätigt das, was wir a prio-ri erkannr haben, wenn auch sieuns zu erkennen giebt, daß cswahr sey. Betheuernhat denNevenbegriff, Laß man bey einerAussage zu erkennen gebe, sicheines starken Bewcgungsgrundcs,die Wahrheit zu sagen, bewußtzu seyn. Wer erklärt, daß er sei-ner Ehre verlustig seyn wolle,wenn er nicht die Wahrheit sage,der betheuert seine Aussage.Bekräftigen zielt auf den Ne-beubegriff: daß man einer Aus-sage mehr Kraft, zu überzeu-gen, gebe, welches z. V. durch«ine Betheuerung geschehen kann.Versichern bezieht sich auf denNsbenbegriff: daß man Andre ge-wiß (sicher) zu machen suche.Wer mir versichert, daß ermein Freund sey, der sucht michdavon gewiß ,n machen.
Beichreu- Bekennen. Ge-stehe n. Seine Mch»n:igeu,
Gesinnungen oder Handlungen je-mandem bekannt machen. D.Bekennen hat weiter keinenNcbenbegriff; denn cs ist ur-sprünglich nichts anders, a!S,bekannt machen. Beichtenist eigentlich bloß in verkirchlichenSprache gebräuchlich und bedeu-tet : seinem Seelsorger seine Sün-den bekennen. Gestehen heißt,etwas bekennen, was man un-gern bekannt werden laßt; eSmag übrigens etwas Böses sey»oder nicht. Denn man kann auchaus Bescheidenheit, aus Scho-nung Anderer u. s. f. wünschen,daß selbst eine edle Thal nicht be-kannt werde. Oft wird cS deredle Manu seinem Freunde, ausbesten Befragen, nicht geste-hen, wenn er unerkannt demsel-ben eine Woblthat erzeigt HabUrsprünglich war Gestehen eingerichtliches Wort. Vor einemRichter geständig seyn hieß!zum Verhör vor dem Richter ste-hen. Davon erhielt Gestehenzunächst die Bedeutung: demRichter bekennen, was man ge>than hat; und daraus entsprangdie allgemeine Bedeutung: etwasungern bekennen-
»ein. Gebein. Knochen,ü. Diese Wörter kommen darinüberein, daß sie diejenigen Thcileanzeigcn können, welche in einemMenschen Körper zusammen dieGerippe ausmachen. V. Kno-chen bedeutet jeden solchen Theilohne Unterschied. Ein einzelnerKnochen, der durch einen eignenMuskel bewegt wird, ist einBein, z. V. das Armbei».Ein Knochen aber, der mit an-der» ein Ganzes ansmacht, und
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