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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und Bergische114reiten würde, alle Tage ein halben Gold=Gulden, und dem der zu Fußghet, ein Ort eines Gold-Gülden für ihre Mühe und Zehrung, unddann einem jeden Zeugen binnen Ampts vier, und ausserhalb Ampt-sechs Rader Albus, von dem der die Zeugen führt, gegeben werden,Da ein Beleidt oder Besichtigung von wegen Erb= und Erbschaten durch die Scheffen geschicht, sollen einem jeden Scheffen (derneben dem Richter zwey, oder zum höchsten drey seyn sollen) seinenZehrung und gehabter Mühe halben zehn Albus lauffendes Geldsvon dem der solche Besichtigung und Beleidt hat thun lassen gegebenund dieselbige Gebrechen, wan sie nicht in der Güte auf der Mahstadt hingelegt, daselbst nicht Rechtlich, sonder allein in dem Gerichder Gebühr, darnach sie befunden, erörtert und entscheiden werden.Wan fahrende Haab und Güter so umgeschlagen, durch da-Gericht geschätzt und taxirt, so sollen von wegen solcher Taxirungdem Gericht zwölf Albus lauffendes Gelds von dem zukommen, gegenwelchen die Taxirung vorgenommen.Da auch die Schätzung und Taxirung von wegen der Erb=un-Erbschaften geschicht, soll man einem jeden aus den Scheffen, so daran oder über seyn, seiner Zehrung und gehabter Mühe halber, zehn Al-bus, inmassen obgedacht entrichten. Wan aber die Scheffen solche Eund Erbschaften ungebührlich und wider die Billigkeit schätzen und aschlagen wurden, sollen die Güter ihnen als den Schatzern selb-dafür verbleiben.Die Herrn und ungebotten Geding sollen alle Jahr, wie vo-alters Herkommen, gehalten, und da dieselbige ein Zeitlang in derAenibtern verbleiben, durch Unsere Ambt=Leuthe und Befelchhabtwiederum zu halten den Gerichtern aufgelegt werden.Gerichtsschreiber.Je Gerichtsschreiber sollen von einer jeden Ansprach zudem dincklichen Tage zwey Albus haben. Dergleichen vorder Antwort auch so viel.SVon Ausschreibung der Acten und Gerichts-Handlun-von jedem Blat, da die Zeilen und Wörter nicht gefährlicher Wei-zu weit voneinander geschrieben, zwey Albus.Wan Kundschaft zu verhören, von jedem Blat auch so vielWan Zeugen so vorgestelt, dermassen mit Alter oder LeibSchwachheit beladen, oder sonst verhindert, daß sie in eignerson vor dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen, sollGerichtsschreiber über seine gebührende Belohnung des Abschreibenvon wegen seiner Zehrung, alle Tag ein Ort eines Gold-Güld-haben.Von Einschreibung einer Erbung oder Ent=Erbung, sechs A.