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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
Entstehung
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Gülich= und BergischeBey-Urtheil zu geben, so sollen Richter und Scheffen zu Fürderungausträglichen Rechtens und Sachen der Partheyen, mit gutem ern-sten Fleiß darauf Achtung haben, und verfügen, daß der Kläger durchsich selbst, seine Mombar oder Anwald, auf dem angesetzten Gerichts-Tag, sein Klag schriftlich oder mündlich darthue, der Beklagter, woer keinen rechtmässigen Auszug fürzubringen hätte, darauf in rechterZeit antworte, und beyde Theil den Krieg Rechtens befestigen, auchwo sie beyde, oder die eine des begierig, den Eyd für Geferde schweren.Wan nun solches beschehen, soll dem Kläger ein Zeit nach Er-mässigung und Gestalt der Sachen, seine Anforderung, so viel deroverneint worden, zu beweisen bestimmt, und nach Verruckung der-selben Zeit, die Sage und Kundschaft der Gezeugen (so die geführtauch ander eingebrachter brieflicher Schein und Beweisung auf An-ruffen der Partheyen, eröfnet, dieselbige Copey dem Widertheilmitgetheilt, und Ziel gegeben werden, wider die und allem Einbrin-gen seine Ein= und Gegenrede (so er will) zu thun, wie es dann ihmeauch frey stehen und zugelassen seyn soll, wo es ihme geliebt, alsbaldgemeine Einrede darwider fürwenden, und zuschliessen, also daß dieSach zu austräglicher Erörterung und Erkanntnüs des Rechten be-fördert, und alle unnöthige Termin und daraus fliessende Bescheidund Bey-Urtheilen verschönet werden mögen.Von welchen Personen und in was Sachen Versicherunggenohmen werden soll.Cap. XLIV.O der Kläger sein Ansprach oder Klagschrift einbracht, magder Beklagter alsbald begehren, daß der Kläger gebührlicheCaution und Sicherheit thue, solche angefangene RechtSfertigung durch sich oder seinen Vollmachtigen Mombaroder Anwald auszuführen, und ob er der Sachen niederligen würde,alsdann ihme dem Beklagten alle Kösten und Schaden zu entrichten.Welche Versicherung mit glaubwürdigen Bürgen, oder Unterpfan-dung des Klägers Güter geschehen soll. Im Fall aber der Klägersolche Versicherung über seinen möglichen Fleiß mit Bürgen, odersonst mit Verstrickung seiner Güter nicht vermochte, mag er sich er-bieten, dieselbige Sicherheit mit seinem leiblichen Eyd zu thun, wel-ches ihme auch also zugelassen werden soll. Erscheine aber der Klä-ger nicht in eigener Person, sondern durch einen Vollmächtigen, wodann derselbig ein gnugsame Gewalt eingebracht hatte, soll er zu kei-ner weiterer Caution oder Versicherung getrungen werden. So eraber entweder keinen, oder mangelhaften Gewalt hätte, ist er schul-dig die Versicherung zu thun, daß sein Principal oder Haubtsacher al-les was er handlen werde, genehm haben und halten soll.Herwiederum mag der Kläger an dem Beklagten oder seinemMom-