Register.CV. Von Bürgschaft.82.Lxxxvi. Auszug der Kayserl. Constitu-CVI. Von Pachtung.tion und Satzung, wie Brüder oderSchwester Kinder ihres Vatters Vll. Vom jährlichen Zinß oder Ren-then aus anderer Leuth Güteren. 85.Bruder oder Schwester verlasseneCVIII. Von Spolio und EntwerungErbschaft unter sich theilen sollen,und dero restitution in gemein. 89im Jahr 1529. auf dem Reichstage63.zu Speyr ausgangen.Cap. I. Lehens Ordnung an denLxxxvii. Welcher massen Brüder undMannhäusern. Pag.Schwester Kinder mit ihrer abgestor-II. Von Befelch des Stadthalters. 89.benen Vatter oder Mutter, BrüderIII. Wie die Belehenung geschehenoder Schwester, die andere abgestor-ibid.soll.benen ihres Vatters oder MuttersIV. Von den Lehenrechten.Brüder oder Schwester im StammV. Von Verwahrung Unser als deeerben sollen, aus dem Edict. von demLehen-Herrn Hochheit und Ge-Regiment zu Nürnberg, im Jahrrechtigkeit.tausend fünf hundert und- ein undVI. Von dem Lehen= und Gerichts-zwantzig ausgangen, kürtzlich geBuch, und des Lehen=Schreiberszogen.Befelch.LXXXVIII. Beschlus von Succession,93.VII. Gelübde der Stadthalter.das der nechst gesipt Freund nächsterVIII. Gelübde der Lehn=Schreiber ibid.Erb sey.IX Eyd der Lehen=Leut.ibid.LXXXIX. Wie man in den Ebrfällen dieX. Wie Vollmacht zu geben.96.Grad und Sipschaften, und nächsteXI. Aufschreibung der Belehnung. ibid.Verwandten rechnen und erkennenXII Wie die Reversalen zu geben. ibid.soll, nach dem Gesetz der weltlichenXIII. Reversal wan das Lehn, oder einibid.Rechten.Theil darvon zuversetzen oder zube.Xc. Wie man in gemein die Grad derschweren vergont.Erbschaften rechnen und erkennen97.XIV. Wie Aufdrachten zuzulassen,66.soll.und in das Lehn-Buch zu schrei-Xci. Wie die Grad der Erbschaften inibid.ben.ab= und aufsteigender Linien gerech.ibid.net werden sollen.Gerichtlichen Procels in die Lehn=Sa-Xci. Wie der Seiten Erben Grad undchen vor Stadthalter und Man-Sipschaft gerechnet und erkantnen von Lehn, und Erstlich:werden sollibid.Xv. Wie das Manngericht besetzt undXcIII. Von Erbtheilungen.69.angestelt werden soll.98.Xciv. Von Heyrahts-Verschreibun-ibid.XVI. Von Vorsprechern.71.gen-XVII. Von Citation oder Ladung.Xcv. Von der Leibzucht.wie die erkendt und verkündigt wer-Xcvi. Von Wilkührlichen verträgenden soll.99.und Anlassungen, die zu Latein, undXVII. Wie es gegen den, so ins Rechtdoch mit Unterscheidt Arbitrium,geladen, und ungehorsamlich aus-Compromissum, und auch Arbi-bleibet, soll gehalten werden. 100.tramentum genent werden. 73XIX. Wan die Partheyen nicht in eignerXcyn. Von kauffen und verkauffen, undPerson, sondern ihre Anwälde er-76.derselben Gewerschaft.101.ſcheinen würde.Xcviii. Von Beschuddung, zu LateinXx. Erscheinen und Vortrag des Klä-Jus retrahendi genent.77.gers, auch Antwort des Beklag-Xcix. Vorstand und Behülf der jenigen,ibid.ten.so die Beschuddung thun wollen. 78.XXI. Von dem Eydt vor Geferde, zuC. Von Verkauffen auf Wiederlöse.79.Latein genent Juramentum Calum-Cl. Von Wechsel und Erfbeutung. ib.102.niae.CII. Von Giften.80.XXII. Eydt vor Geferde des Klägers81.CIII. Von Pfandschaft.ibid.und des Beklagten.CIV. Von Schuldt und gelehntemxxiii.ibid.Geld und anders.)( 3
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Gülich- und Bergische Rechts-, Lehen-, Gerichtschreiber-, Brüchten-, Policey- und Reformations-Ordnung Des Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Herzogen zu Gülich, Cleve und Berg, Grafen zu der Marck und Ravensperg, Herrn zu Ravenstein, etc. : Neben anderen Constitutionen, Edicten und Erklärungen etlicher Fälle, wie es derenthalben in beyden Fürstenthumen Gülich und Berg gehalten, geurtheilt und erkannt werden soll
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