458 Ende der Goldberger „Schola ducalis".
daous selbst ein roher (ungelehrter) Esel ist. In einem „Fustu-arium Melidaei" wird er mit lateinischen Knüttelversen weidlichgebleut. Die „Virgidcmia Melidaei" setzt ihn in die fünfte (letzte)Klasse, übergibt ihn für grammatische Fehler der Rute und läßt ihnfür einen Skazon von fünf Füßen und einen von sieben büßen. DaßMelideus Finck seine einstige ärmliche Kleidung vorgehalten hatte,wird ihm durch ein Epigramm „In vestitum Melidaei" vergolten. Einanderes Epigramm „In novum illud pooticos Carcinoma Jonam Me-lidaeum" bildet den Schluß der poetischen Angriffe.
Um dem Poeten noch etwas am Zeuge zu flicken, folgt danneine den Jargon der Viri obseuri herzlich schlecht nachahmendescholastische, vom 31. Februar neuen Stils datierte Disputation:„Grossa dubietatis", deren Quaestio auf eine uralte Anekdote zurück-geht: „An idolum Melidaei, ut suus autor ipsum vocat, propor-tionabiliter sculptum in coelum, acrem, aquam, terram aut si null umeorum, quo igitur situandum sit?" Darin bekommt er seinen Hiebgegen Bachmann „Ubiquitarie" zurück, indem er gegenüber einem„Ubiquista" zu einem „Nullibiquista" wird. Dann folgen uns bekannteEpigramme Bachmanns gegen Melideus und an Finck und ein Epi-taph „In luctuosum intcritum analogiao sacramentariae Calvinisti-cae"; es ist von W. A. an Bachmann gerichtet. In einem Distichonvon U. R. L. sagt die tote Analogia ihren sakramentarischen Pa-tronen schlechten Dank. Das Ganze beschließt ein „Appendix Ana-grammatismorum" (108 — 111) und ein 5 Zeilen umfassendes Druck-fehlerverzeichnis.
Das Büchlein war rasch vergriffen. Bald erschien eine neueAuflage*), mit Bildern geschmückt, die Narren und Esel in trautemVerein darstellen, und ganz am Schluß ein wenig verändert.
Wie Finck mit der Zusammenfassung seiner drei Disputationengegen die Analogia sacramentalis den Kampf gegen Goclenius ab-schloß, so Bachmann und seine Freunde mit dem Esel in sechsSprachen den gegen Melideus geführten. Der beabsichtigte Zweckwar vollständig erreicht. Melideus schwieg seitdem über die Gie-ßener. Für ihn war das Dekret der Universität Marburg 2 ) vom
') S. Titel wie o. S. 455, A. 1, mit dem Zusatz: Ob variamejus jueundi-tatem, suavitatem et versuum leporem recusus Anno 1606. o. 0. 32 Bll. 4°.[Ex.: trotz eifrigster Mühe nicht auffindbar; zitiert Bauch, Ludoviciana S.446.JÜber einen Nachdruck v. 1625 und anderes vgl. u. „Nachträge".
! ) Vgl. Catalogus studiosorum scholae Marpurgensis ed. J. Caesar. Pars4 ab ineunte anno 1605 usquo ad extremum annum 1628 pertinens. Marburgi1887. IV, 204 S. 4° S. 24.