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Deutsche Familiennamen nach ihrer Entstehung und Bedeutung, mit besonderer Rücksichtnahme auf Zürich und die Ostschweiz
Entstehung
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meinen Herrschaften in gleichem Maasse zutreffend gewesenwären wie für die Grafschaft Baden, und gleichwohl nurin letzterem Districte die Juden geblieben sind, müssennoch andere Gründe mitgewirkt haben, um die Juden derLandvogtei Baden sich so fest an ihre dortigen Wohn-stätten anklammern zu lassen. Möglicherweise war dieNähe des in der gleichen Landvogtei liegenden FleckensZurzach ausschlaggebend, dessen früher so bedeutendeMessen den Israeliten prächtige Gelegenheit zum Handelfür eigene Rechnung wie zur Bethätigung als Makler oderSensale geboten haben müssen.

Vom Jahre 1613 an, wo wie bereits gesagt derJuden zu Lengnau und Endingen in der Grafschaft Badenspeciell in einem Tagsatzungsabschiede zum ersten Malegedacht ist, bilden dieselben ein häufig wiederkehrendesTractandum der zusammentretenden Bolen der eidgenös-sischen Stände. Im Jahre 1620 lassen sich vielfältigeKlagen über der Juden in der Landvogtei Baden Wucherund Erpressungen vernehmen, worauf ein Ausweisungs-beschluss erfolgt, der indessen aus den oben angedeutetenGründen vom Landvogte nicht durchgeführt wurde, wess-halb Letzterer anno 1634 aufgefordert ward, zu berichten,warum er seither wohl über 20 jüdischen Haushaltungenin der Grafschaft Baden zu wohnen bewilligt und überdiessdenselben statt 6 Reichsthaler deren 12 abgenommen habe.

Entgegen dem Begehren der christlichen Einwohnervon Lengnau und Endingen, welche die Wegschaffung derJuden verlangten, wurde Letztem in den Jahren 1658 und1678 die Erlaubniss, daselbst zu wohnen, wenn sie Mieth-wohnungen finden, neuerdings gegeben-, doch durftenChristen und Juden nicht unter dem gleichen Dachehausen.

Im Jahre 1712 ertheilten die drei von da an die Graf-schaft Baden ausschliesslich regierenden Stände Zürich,Bern und Glarus den Juden in dieser Landvogtei einenSchirmbrief für 16 Jahre mit der Erlaubniss, in den ge-meinen deutschen Vogteien zu handeln und wandeln, zukaufen und verkaufen; nur dürfen sie keine liegenden Güter