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in der Regel nur entweder einen Meyer oder einen Kellerauf, deren Rechte und Pflichten dann wenig oder nicht voneinander verschieden sind.
Alle Jahre zweimal hatte der Grundherr auf jedemseiner Gütereomplexe das grundherrliche oder Hofgerichtabzuhalten, welches hauptsächlich über Civilstreitigkeiten,d. h. über Erb und Eigen und Geldschulden zu urtheilenund abzusprechen, daneben auch die niederste Strafcoinpetenzauszuüben, also mit Bussen, wie sie ungefähr heutzutagedie Ortspolizei verhängen darf, zu belegen hatte.
Da nun aber grössere Grundherren so vielen oft weitzerstreuten Grundbesitz inne hatten, dass sie nicht mehrdaran denken konnten, auf jedem Gute zweimal des Jahresin persona dem Hofgerichte vorzustehen, übertrugen siemeist den Vorsitz in diesem grundherrlichen Gerichte demMeyer, oder in Ermanglung eines solchen dem Keller, alsihrem Stellvertreter, was das Ansehen dieser Beamten gegen-über den übrigen Hofgenossen mächtig hob.
Bedenkt man überdiess, wie unschwer es vielen Meyernund Kellern, namentlich denjenigen von Frauenklöstern undadelichen Damenstiften, fallen musste, im Laufe der Zeitihren Hof und ihr Amt in ihrer Familie quasi erblich zumachen und sich der einen und andern ihnen gegenüberdem Grundherrn ursprünglich obliegenden Verpflichtungund Last zu entledigen, so versteht man ohne Mühe, wiees vielen Meyer- und Keller-Sippen gelingen musste, sichschliesslich bis in den Stand und Rang des niedern Adels— wie ein solcher im 13. und 14. Jahrhundert durch denKriegsdienst zu Pferde und die Ritterwürde sich aus Mittel-freien und Ministerialen zusammengeballt hatte — emporzu arbeiten. Zu diesen vom Glücke begünstigten Meyer-und Keller-Stämmen zählen in unsern Gegenden beispiels-weise die Meyer v. Maur, Meyer v. Mörsburg , Meyerv. Dürnten , Meyer v. Windegg , Meyer v. Rochfelden>Meyer v. Knoncui, Meyer v. Reitnan, Meyer v. Siggingen,Meyer im Wörth und die Keller v. Schleitheim, Kellerv. Wallisellen und Keller v. Schwamendingen.
Viele dieser Meyer-Familien, wie 'z. B. diejenigen von