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und Grade oder Chargen beim Heere sind darunter zutreffen.
Fassen wir zuerst die mittelalterlichen grossem Giiter-complexe in’s Auge, welche der Grundherrschaft eines welt-lichen Grossen oder eines Klosters oder Stiftes angehörten,so haben wir den Aemtern der Meyer und Keller unsreAufmerksamkeit zu schenken, über welche Bluntschli inseiner Staats- und Rechtsgeschichte des Kantons Zürich,Bd. I, pag. 944, und der oben erwähnte Johannes Meyer,Bd. I, pag. 259, einlässlich berichten und welchen Amts-titeln zwei der weitest verbreiteten Familiennamen ent-sprungen sind.
Von den wohl meist persönlich hörigen oder dochwegen ihres nur abgeleiteten Grundbesitzes jedenfalls ding-lich unfreien Bauern, welche die einzelnen Höfe eines unddesselben grundherrlichen Gütercomplexes zu bewirthschaftenhatten, ernannte der Grundherr einen zum Oberbauer,in den lateinischen Urkunden des Mittelalters villicus inajor,zu deutsch kurzweg Meyer genannt und übertrug demselbendie Aufsicht über die gesammte Bewirthschaftung aller denGutscomplex bildenden Höfe. Der Meyer erhielt den be-deutendsten der gutsherrlichen Höfe zu Lehen, welcher nachihm Meyerhof genannt wurde, und hatte neben der bereitserwähnten Aufsichtspflicht über die Bewirthschaftung derHöfe auch die Aufgabe, den richtigen Eingang der Grund-zinse an Geld und Naturalien zu Händen der Gutsherrschaftzu überwachen, theilweise auch diese Abgaben selbst inEmpfang zu nehmen, wogegen ihm als Entschädigung einegewisse Quote der Gefälle — auch der nachher zu erwäh-nenden Bussen — zugewiesen war. Auf grossem Guts-complexen findet sich neben dem Meyer, aber diesem unter-geordnet, ein zweiter grundherrlicher Beamter, der Keller,vom lateinischen cellarius oder cellerarius, dessen Hof nachihm Kehlhof genannt wird und welcher speciell den Einzugder aus Naturalleistungen wie Abgaben an Korn, Wein,Hühnern u. s. f. bestehenden Grundzinse zu besorgen unddiese Einkünfte für die Herrschaft auf seinem Hofe einzu-kellern hatte. Kleinere Besitzungen eines Grundherrn weisen