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Das Martyrologium des Nürnberger Memorbuches
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Dalen (Dalheim) und der Gemeinde Gonsenheim, das Weg- undWeiderecht für das Yieh des Klosters betreffend. Darin wirdbestimmt, dass das Kloster sein Yieh treiben und weiden lassendarf: „vmb den Judensand, vmb den Hattenberg bis vmb diewelschen wyden ju Gunsenheymer gemarc-ke, vßgescheiden dazbi’uch . .

1438 ff. Städtechroniken, Mainz II, 2. Abt. 166: ln der An-sprache des Erzbischofs Dietrich von Erbach, die Vertreibungder Juden aus Mainz betreffend heisst es u. a., „dass Bürger-meister und Rat die Judensteine aus dem Begräbnisplatz aus-gebrochen, diesen zu einem Weingarten gemacht und die Steinezu einem grossen trefflichen Bau am Rhein verwendet haben 1 )“.

1462. Schaab a. a. 0. 127 2 ): In der Nacht vom 28. auf den29. Okt. d. J. steckten die Anhänger Adolfs II. von Nassau dasHaus auf dem Friedhof in Brand als verabredetes Zeichen zumRheinübergang derer, welche von der Partei des Erzbischofs aufdem rechten Ufer zurückgeblieben waren.

1465. Schaab a. a. 0. 124 3 4 ): Laut Urkunde vom 27. Dez.d. J. gestattet Adolf seinen in der Stadt Mainz und im Rhein-gau wohnenden Juden „zu gebrachen unsern 1 ) Juddensand uß-wendig Mentze für Altenmünster portli daselbs gelegen, drey jarelang a dato, zu ihrer Begrebde, als von alters herkoinen ist“

1467. Schaab a. a. 0. 125f.: Urk. v. 9. Okt. d. J. aus derBodmaunschen Urkundensammlung im Landesarchiv zu Darm-stadt II, 232. Erlaubnis Adolfs „unsern Juddensant“ abermalsauf drei Jahre zu gebrauchen gegen eine bestimmte Begräbnis-

') Genaueres über die Vertreibung der Mainzer Juden im Jahre 1438 undihre Wiederaufnahme im Jahre 1445 ist erst neuerdings ermittelt worden (s.Stern, Die israel. Bevölkerung der deutschen Städte III, Nürnberg im MA., 331f.).Die Verwendung von jüdischen Leichensteinen zu profanen Bauten kam vom11. Jahrhundert an (Q,u. II, 130) in den Ländern Europas überall dort vor, woman die Juden beraubt, erschlagen oder vertrieben hatte. Die zahlreichen Belegehei Zunz, Zur Gesell, und Literat. 395 ff. lassen sich aus neueren Veröffent-lichungen wesentlich (s. u. a. Braun, Gesell, d. Juden in Schlesien II, 47 ff.) ver-mehren.

2 ) Vgl. auch Lehne, Histor.-statistisclies Jahrbuch des Departements vonDonnersberg für das Jahr Ü der fränkischen Republik, 104.

3 ) S. auch Gudenus, Cod. dipl. IV, 382.

4 ) Schaabs Folgerung, dass die Juden ausser einem uralten Besitztitelkeine Eigentumsrechte je an diesem Friedhof gehabt hatten, ist falsch, und esist viel eher anzunehmen, dass ihr einst redlich erworbenes Eigentum gelegentlichder letzten Vertreibung confisciert war.