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1 (1805)
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zu Nr. 2. Der Antheil an der ersten Portion desächten Einkommens, der hier dem Adel bei-gelegt ist, kommt den Gutsbesitzern zu, dieihre Güter selbst bewirtschaften, da in an-dern Fällen dem Pächter diese Portion zu-kommt.

zu Nr. Z. Nach dem Willen der Gutsbesitzer undnach der Form der Pachtanschläge sollenzwar die Pächter keinen Antheil vom rei-nen Einkommen der verpachteten Grundstü-cke genießen; indessen lehrt die Erfahrungund der zunehmende Wohlstand dieser Klas-se fast in allen Provinzen, daß sie außerder .ersten Portion des ächten Einkommensauch noch von deren reinem Ertrage einehier größere dort geringere Summe gewinntund zu ihrem Kapital schlagen kann.Übrigens sind die angegebenen Summen bloßmuthmaßlich.

zu Nr. ch Unter dieser Summe sind manche Sum-men begriffen, welche eigentlich zu Nr. 6 7und 8 gehören. Die städtischen Kirchen,Schulen, Geistliche, Schullehrer, Stifter undArttienanstalten, welche Grundstücke in derstädtischen Feldflur besitzen und von densel-ben reinen Ertrag und zum Theil auch dieerste Portion des ächten Ertrags ziehen(wenn diese Grundstücke nicht verpachtet sind)sollten eigentlich von der unter Nr. 4 ab-gegebenen Summe abgezogen werden, aberes gehören gar zu viel spezielle Notizen da-zu, wenn nur für einen kleinen Distrikt die-