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1 (1817)
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506
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Die Niederlande.

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Edel- und Hochmo'gende Herren. Die Staaten der ein-zelnen Provinzen werden aus den drei Standen der R i t-terschaft, der Städte und der Landleute zu-sammengesetzt. Das Recht wird im Namen des Königsgesprochen. Es sollen allgemeine Civil-, Kriminal«und Handelsgesetzbücher, und'des gerichtlichen Verfah-rens, cingeführt werden. Jeder Einwohner wird inseinem Cigenthume geschützt. Keiner kann wider seinenWillen dem Richter, den das Gesetz ihm bestimmt, ent-zogen werden. Es findet keine Constscation der Güterstatt. Es besteht ein oberster Gerichtshof für das ganzeReich, unter dem Namen: der hohe Rath der Nieder-lande. Es herrscht vollkommene Freiheit des Kul-tus und gleicher Schutz für alle Arten der Gottcsvereh-rung. Die Mitglieder aller Religionspartheien genie-ßen dieselben bürgerlichen und politischen Vorrechte, undhaben gleiche Ansprüche auf Würden, Acmter und Be-dienungen. In Friedenszeiten wird der fünfte Theil derNationalmiliz erlassen. Der König ernennt, um dieneue Constitution in Thatigkcit zu setzen, zum crstcnmalezu allen Dicasterien und Beamtenstellcn.

(Diese, in teutschcn Blättern nirgends vollständig mit/gethcilte, Constitution wird in dem Anhänge zumzweiten Theile vollständig erscheinen.)

Ende des ersten Theile s.