ConstitutionelleS Gesetz vom ro. Juny 1306. 30,;
234 Artikeln besieht, sind folgende: Das Königreichder Niederlande besieht aus 17 Provinzen, außerdem Großherzogthume Luxemburg. Die Krone isterblich in des Königs männlicher Nachkommenschaftnach dem Rechte der Erstgeburt. Nur in Erman-gelung Mannlicher Nachkommenschaft geht die Kroneauf die Töchter des Königs nach dem Rechte derErstgeburt über, und wenn der König keine Töchterhat; so bringt die älteste Tochter von der ältestenabsteigenden männlichen Linie des letzten Königs diekönigliche Würde auf ihr Haus- Der König kannkeine fremde Krone tragen. Der König hat einejährliche Civilliste von 2,400,000 fl. Der ältereSohn des Königs, oder der muthmaßliche Thron-erbe, führt den Titel: Prinz von Oram'en, und hat,nach zurückgelegtem achtzehnten Jahre, ein jährlichesEinkommen von 100,000 fl. Der König wird nachVollendung des achtzehnten Jahres volljährig. Wäh.rend der Minderjährigkeit wird die königliche Gewaltdurch einen Regenten ausgeübt. — Cs besteht einStaatsrath, dessen Mitglieder der König ernennt.Die Gencralstaaten, welche das niederländischeVolk repräsentier», bestehen ans zwei Kammern.Die erste Kammer kann nicht unter 40, und nichtüber 60 Mitglieder zählen, welche der König auf Le-be n s z e i t ernennt. Die zweite Kammer besteht ausn o Mitgliedern, welche von den Provinzen ge-wählt werden. Beide Kammern führen den Titel;