Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
493
Einzelbild herunterladen
 

StaatSv. zw. Franke. u.Holl.v.2 4.Maii8o6. 493

abgeschlossen werden. Kraft desselben sollen die hollän-dischen Untcrthanen zn jeder Zeit in den Hafen und aufdem Gebiete des franz. Reiches als die besonders begün-stigte Nation behandelt werden. Se. Maj. der Kaiserund König verpflichten sich, bei den barbarischen Mach,tcn sich dahin zu verwenden, daß von denselben die hol-ländische Flagge eben so, wie die französische, rcspectirtwerde.

Die Ratificationen dieses Vertrags sollen zn Parisinnerhalb zehn Tagen gegenseitig ansgewcchselt werden.

Paris, den 24. Mai, 1806.

C. M. Talleyrand.CH. H. Vcrhuel. I. I. A. Gogel.I. van Styrum. W. Six. Brantsen.

Durch diesen Vertrag ward das neue KönigreichHolland auf das festeste an das Interesse der fran-zösischen Politik geknüpft. Der neue Regent war nichtder König eines selbstständigen Reiches; er stand unterdem französischen Familiengcsctze; er blieb ein Großwür«detragcr des französischen Reiches; der französische Kai-ser ernannte, bei der Minderjährigkeit des Königs, denRegentendes Königreiches, und der französische Adlertheilte das holländische Wappen in vier Felder: Satzeund Symbole genug, um den neuen König an seine steteAbhängigkeit von Frankreich zu erinnern, und daß er,im zweifelhaften Falle, erst Franzose, und dann