492 Die Niederlande.
jahrigkeit des Königs endigt mit Vollendung des acht-zehnten Jahres.
Der Wittwcngehalt der Königin soll durch ihrenHcirarhscomract bestimmt werden. Für diesmal ist manüberein gekommen, daß gedachter WittwengehaltLZo.ooo fl. betragen soll, welche von der Domaine derKrone zu nehmen sind- Nachdem dies zum Voraus da-von erhoben ist, soll bic Halste der übrigen Kronein-lünftc auf den Unterhalt des Hauses des minderjährigenKönigs verwendet, und die andere Hälfte zu den Kostender Regentschaft angewiesen werden.
6. Der König von Holland soll für immer der In-haber einer Großwürde des französischenReiches unter dem Titel Connetable seyn. DieVerrichtungen dieser Großwürde können jedoch, nachdem Guibefinden des franz. Kaisers, durch einen Prin-zen Wiccconnetable versehen werden, wenn derselbe esfür gut findet, eine solche Würde zu errichten.
7. Die Mitglieder des regierenden Hauses in Hol-land bleiben persönlich den Dispositionen der consti-tutionellen Statuten vom 30. Marz 1806, welche dasHausgesetz der kaiserl. Familie von Frank-reich ausmachcn, unterworfen.
8- Die Stellen und Aemrcr des Staates, außerdenjenigen, die zum persönlichen Dienste des königlichenHauses gehören, können nur Eingcbohrnen er-thcilt werden.
9. Das Wappen des Königs soll das ehemaligeWappen von Holland, durch den kaiserlichen Adler vonFrankreich in vier Felder gcthcilt, scyn, und auf dem-selben die Königskroue haben.
10. Cs soll ohne Verzug zwischen den, diesen Ver-trag errichtenden, Mächten ein Handelsvertrag