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1 (1817)
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Die Niederlande.

75. Das Gesetz wird den Prozeßgang bestimmen,der bei dem hohen National-Gerichtöhof, bei dem Ober-Kriegsgerichte, den Departemental-Gerichtshöfen undden andern Tribunalen befolgt werden soll.

74. Die Militairs der Land - und Seemacht blei-ben sowohl bei bürgerlichen Klagen, als auch gemeinerVerbrechen wegen, den gewöhnlichen Tribunalen unter-worfen.

Das Ober-Kriegsgericht, wird über die Ankla-gen, welche niilitairische Verbrechen betreffen, und ge-gen die Kaper vorgebracht werden, entscheiden.

76. Das Gesetz bestimmt den Prozeßgang, welcherbei Dcfraudirung oder Uebcrtretung der Rechte des Fis-cus und der Auflagen befolgt werden soll.

77. Der hohe National-Gerichtshof be-steht ans 9 Mitgliedern. Sie muffen, um wahlfähigzu seyn, dieselben Eigenschaften haben, welche die Con-stitution von den Mitgliedern der Versammlung IhrerHochmögcndcn fordert.

78. Wenn eine Stelle vacant ist; so übergeben dieMitglieder der Versammlung Ihrer Hochmögcnden eineListe von Z Candidaten, welche davon einen wählt.

Die Ernennung des Fiscals bei dem hohen Natio-nal-Gcrichtshof, und die der Fiscale bei den Departe-ments-Gerichtshöfen, kommt dem Rathspensionair zu.Er wählt von den Z Candidaten, welche ihm der Ge-richtshof, wo die Stelle vacant ist, Vorschläge.

79. Vor den hohen National-Gerichtshof gehörenalle Verbrechen, welche von den Mitgliedern der Ver-sammlung Ihrer Hochmögendcn und den hohen Staats-beamten begangen werden.

Die Mitglieder der Versammlung Ihrer Hochmögen-den und alle hohe Staatsbeamte sind zu jeder Zeit, in