Dritte Constitution vom iz.Märzi^oz. 46z
ihrer Localverwaltung sind sie nur der Botmäßigkeit desDepartemcntaltribunals unterworfen.
Von der richterlichen Gewalt.
68. Die richterliche Gewalt ist ausschließlich denkraft der Constitution errichteten Tribunalen übertragen.Keine andere Autorität kann einen Einfluß auf ihre Ur-thel ausüben.
69. Die Mitglieder von irgend einem Tribunal,den Fiscal mit eingefcblosscn, dürfen, wenn sie ernanntwerden, nicht mit einander im vierten Grade Vluts-freunde oder Verwandte seyn. Die Functionen einesRichters, oder eines Fiscals können nur durch stimm-fähige Bürger, welche schon das aLste Jahr erreichthaben, verrichtet werden.
70. Alle Tribunale sind verpflichtet, wenn sie re-quiriret werden, zur Ausführung der Urthel von andernTribunalen beizutragen, und die deshalb erlassenen Re-quisitionen acbörig zu respectiren. Die Streitigkeiten,welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, so wie allestreitige Puncte über Jurisdiction gehören der Entschei-dung des Departement«:!-Gerichtshofes, wenn beideParteien diesem unterworfen sind; und wenn sie unterverschiedenen Gerichten stehen, so wird die Frage vondem hohen Nationalgerichtshof entschieden.
71 Jedes Criminalurthcl muß bei Strafe der Nich-tigkeit das Verbrechen der Verurtheilten ausdrücken.
72. Alle Urthel müssen in öffentlicher Sitzunggesprochen werden. Die C 0 nfiscati 0 n der Gü-ter findet in keinem Fall statt. Die Urthelwerden allenthalben im Namen des batavi scheuVolkes gesprochen.