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1 (1817)
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Die Niederlande.

den unterstützen, oder in seinem Namen durch die Mit-glieder des Staatsraths unterstützen lassen.

46. Der Rathspensionair ernennt einen General-sccretair der Regierung, welcher alle von ihr erlassenenActen contrasignirt.

47. Der Rathspensionair ernennt ferner noch einenStaatssecretair für das Departement der auswärtigenAngelegenheiten; einen Staatssecretair für das Mari-nedcpartement; einen Staatssecretair für das Kriegs-dcpartement; einen Staatssecretair für das Departe-ment des Innern; und einen Staatssecretair für dasFinanzdepartcment, mit einem Finanzrath, der ausZ Mitgliedern bestehet und blos consulirct wird.

48. Der Rathspensionair ernennt alle auswa r-tige Minister; allcOfficiere der Land-undSeemacht; alle Beamte des Staates, alleMitglieder der Tribunale, welche über die An-gelegenheiten, die allgemeine Verwaltung betreffend,erkennen, ausgenommen die Mitglieder des National-tribunals, worüber der 79ste Artikel das Weiterefestsetzt.

49. Der Rathspensionair dirigirt den Gebrauch derFlotten und der Armeen der batavischcn Republik.Er ernennt zu den militairischen Graden und ertheilt sie.

50. Oer Rathspensionair sorgt für die Würde undSicherheit des Staates, für die schnelle Verwaltung derJustiz, und für die Aufrcchthaltung und Ausführungder Gesetze; ihm ist die Oberpolizei in der ganzen Repu-blik aufgetragen, sowohl in Civil - als geistlichen Sachen.

z 1. Der Rathspensionair ernennt den Magistrat derStadt, wo die Regierung rcsidiret.

52. Alle vom Gouvernement erlassene Acten führenden Titel: Ihre Hochmögenden, Rep rasen-