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Die Niederlande.
i) Die Entwcrfung der nöthigen Anordnungen, dieallgemeine bewaffnete Bürgcrmachtbetreffend.
Ze) Die Bestimmung der Besoldungen, Entschädigun-gen und andern Zulagen aller sowohl Civil- alsMilitairbeamtcn, auf den Antrag der vollziehen-den Gewalt, in so fern sic nicht schon durch dieConstitution bestimmt sind.
I) Die Anstellung der Mitglieder der vollziehendenGewalt.
in) Die Errichtung, nöthigcn Falls, neuer sowohlCivil-als Militairamtcr, mit Bestimmung ihrerBesoldungen und Nutzungen, aufAntrag der voll-ziehenden Gewalt.
n) Die Verfassung der nöthigen Gesetze und Bestim-mungen in Betreff des Münzfußes und des Münz-wesens im Allgemeinen.
o) Die Festsetzung allgemeiner, sowohl gewöhnlicherals außerordentlicher Auflagen, nach Vorschriftder Constitution, und anderer Finanzcinrichtungen.
^) Die Festsetzung des Postwcsens in der ganzen Re-publik auf einen allgemeinen Fuß, und der dahingehörigen allgemeinen Verfügungen.
h) Die Ertheilung von Begnadigungen, nach ein-geholtem Gutachten, und auf günstigen Berichtdes Richters, vor den die Sache gehört.
r) Die Bewilligung von Nachlaß zu Gunsten derStaatsfchuldncr.
s) Die Ertheilung von Belohnungen und Pensionen,aufAntrag der vollziehenden Gewalt, und zufolgeder Vorschrift Art. 57 und 58 der bürgerli-chen und politischen Grundregeln.
t) Endlich, die Bestimmung und Regulirung alles