Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
351
Einzelbild herunterladen
 

Erste Constitution vom 2z. April 1793. ZIi

49. Sollte dies auf langer als drei Tagesenn; sowird erst eine gegenseitige Übereinkunft der Vorsitzerbeider Kammern erfordert.

zo. Diesem Körper gehören ausschließlich zu:

s) Die Macht, Gesetze zu geben, zu erklären, zuverbessern, aufzuschicben und abzuschaffen, allesder Vorschrift der Constitution gemäß.

d) Die Beschließung des Krieges.

c) Die Ratification und Bestätigung aller Tractatcuund Allianzen mit auswärtigen Mächten.

6) Die Festsetzung der Stärke, Anwerbung, Abdan-kung und Besoldung der Landheerc; des Baues,der Bemannung der Schiffe, und der Abdankungihrer Mannschaft; so wie die Annahme und Ent-lassung fremder Truppen.

e) Die Bewilligung des Aufenthalts oder Durchzugesfremder Truppen auf oder durch das Gebiet derRepublik; desgleichen die Zulassung einer fremdenSeemacht oder bewaffneter Schiffe in ihre Häfen;beides auf Vorschlag der vollziehenden Gewalt.

k) Die Keuntniß von dem Etat der Festungswerke,Magazine, Zeughäuser, Werften zc. des Landes,den die vollziehende Gewalt jährlich einzusenden hat.

g) Die Keuntniß von dem Etat der Finanzen desLandes, den die vollziehende Gewalt von sechs zusechs Monaten cinzulicfern hat.

Ir) Die Beurtheilnng und Festsetzung des jährlichenUeberschlags der, sowohl gewöhnlichen als außer-ordentlichen, Staatsausgabcn, und die Rechen-schaft über diejenigen Summen, welche die voll-ziehende Gewalt, wahrend des verflossenen Jah-res, aus der Landeskasse empfangen und ausge-geben hat.