Fünfte Constitution vom 6. April 1314. Z05
74. Der König und seine Nachfolger schwören beider Feierlichkeit ihrer Krönung, die gegenwärtige Ver-fassungsurkunde treu zu beobachten.
Artikel von vorübergehender Wirksamkeit.
75. Die Deputaten der Departements von Frank-reich, welche in dem gesetzgebenden Körper zur Zeit derletzten Vertagung desselben Sitz hatten, bleiben bis zuihrer Ersetzung Mitglieder der Kammer der Deputirten.
76. Die erste Erneuerung eines Fünftels der Kam-mer der Deputirten wird spätestens im Jahr 1816, nachder unter den Serien eingeführten Ordnung, statthaben.
Wir befehlen, daß gegenwärtige Cnnstituti'onsur-kunde, Unserer Proclamation vom atcn May gemäß,dem Senat und dem gesetzgebenden Körper vorgelegt,und dann sogleich der Kammer der Pairs und der De«putirten zugeftrtiget werde.
Gegeben zu Paris im Jahre der Gnade 1814, undUnserer Regierung dem neunzehnten.
Ludwig.
Der Abbe' von Montesquieu.
Je kürzer und in den meisten Fallen unbeflkmmt dieseConstitution war; desto mehr war der Willkühr Raumgelassen. Man hatte sich gehütet/ das Wort „Reprä-sentation" zu gebrauchen, das sich doch in der kö-niglichen Proclamation fand. Ueberhaupt zeigte die
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