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1 (1817)
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Frankreich.

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der Artillerie, des Jngem'eurcorps, der Cavallerie und !des Seewesens; e) die Civilgroßbeamten der ^K r 0 nc, welche der Kaiser festsetzen wird.

49. Die Großbeamtcn können nicht abgesetzt werden.' ^

Zo. Jeder Großbeamte führt in einem Wahlcorpsden Vorsitz.

51. Wenn auf Befehl des Kaisers, oder aus an- ,derer Ursache, der Inhaber eines Erzamtcs, oder einGroßbeamter, sein Amt nicdcrlegt; so behält er dennochTitel, Rang, Vorrechte und die Halste seines Gehalts.

Er verliert diese nur durch ein Urtheil des kaiserl. Ober-Sm'chtshofes.

Siebenter Titel.

Bon de» Eiden. >

Z2. Der Kaiser schwört, in den zwei ersten Jahrennach seiner Thronbesteigung oder nach erlangter Voll-jährigkeit, in Begleitung der Inhaber der Erzamter,der Minister und Großbeamten des Reiches, dem fran-zösischen Volke einen feierlichen Eid auf das Evangelium.

Dies geschieht in Gegenwart des Senats, des Staats-raths, des gesetzgebenden Corps, des Tribunals, desCassationsgerichts, der Erzbischöffe, Bischöffe, Groß-beamten der Ehrenlegion, der Nationalrechnungskam-mer, der Präsidenten in den Appellationshöfen, Wahl-collegicn, Cantonsvcrsammlungen, Consistorien und derMaires aus den 36 ersten Städten des Reiches. DerStaatssecretair verfaßt darüber ein Protocoll.

63 . Der Eid des Kaisers lautet: Ich schwöre die !

Ney, Davoust, Bessieres. Außerdem erhielten den Mar-

schallstrtcl: Kellermann, Lefebre, Perignon, Serrurier.