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Frankreich.
81. Er führt den Vorsitz im Cassationsgericht undkn den Appellationsgerichten, wenn es die Regierung fürgut halt.
82. Er hat über die Gerichtshöfe, die Friedensge-richte, und die Mitglieder, aus denen sie bestehen, dasRecht der Aufsicht und der Rüge.
83. Unter seinem Vorsitz hat das Cassationsgerichtdas Recht der Censur und der Disciplin über die Ap-pellations- und Criminalgerichte; es kann, in schwerenFallen, die Richter in ihrem Amt suspendiren, und sievor den Oberrichter zur Rechenschaft fordern.
84. Die Appellationsgcrichte haben das Recht derAufsicht über die bürgerlichen Gerichte ihres Bezirks,und diese haben dasselbe Recht über die Friedensgerichteihres Bezirks.
8Z. Der Rcgierungscommissar bei dem Cassations-gericht führt die Aufsicht über die Commissare bei denAppellations- und Criminalgerichten. Die Commissarebei den Appellationsgerichten führen die Aufsicht überdie Commissare bei den Gerichten erster Instanz.
86. Die Mitglieder des Cassationsgcrichts werden,auf die Präsentation des ersten Consnls, vom Senat er-nannt. Der erste Consul prafentirt 3 Subjecte fürjeden erledigten Platz.
Zehnter Titel.
Begnadigungsrecht.
87. Der erste Consul hat das Begnadigungsrecht.Cr übt es nach Anhörung eines geheimen Raths, deraus dem Oberrichter, zwei Ministern, zwei Senatoren,zwei Staatsrathen und zwei Mitgliedern des Cassations-gerichts besteht.