Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
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242
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24- Frankreich.

Zo. Die Departements-Wahlcollegien prasentirendem ersten Consul zu jeder, im allgemeinen Departements.Conseil erledigten Stelle, zwei im Departement ansässigeBürger, von denen einer wenigstens außerhalb desWahlcollegiums, das ihn prasentirt, genommen werdenmuß. Die allgemeinen Departements-Conseils erneuernsich zum dritten Theil alle L Jahre.

Zi. Die Departements-Wahlcollcgien prasentirenbei jeder Zusammenkunft zwei Bürger für die Liste, vonwelcher die Mitglieder des Senats ernannt werden müs.sen. Don diesen muß wenigstens einer außerhalb desCollegiums, das ihn präsentirt, genommen werden.Sie müssen das Alter und die Eigenschaften haben, diein der Constitution erfordert werden.

Z2. Die Departements- und Bczirks-Wahlcollegienprasentiren jedes zwei im Departement ansässige Bürger,für die Liste, aus welcher die Mitglieder der Deputationim gesetzgebenden Körper ernannt werden müstcn. Einervon diesen Bürgern muß nothwendig außerhalb des Col-legiums genommen werden, von welchem er prasentirtworden. Es müssen sich auf der Liste, welche aus densämmtlichen Prasentirungcn der Departements- und Be-zirks-Wahlcollegien entstehen, dreimal so viel Candida-ten befinden, als vacante Stellen vorhanden sind.

ZZ. Man kann Mitglied eines Gemeindcconseils,und eines Departements - oder Bezirks-Wahlcollegiumsfeyn. Man kann nicht zu gleicher Zeit Mitglied einesBezirks- und eines Departements-Wahlcollegiums seyn.

34- Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers unddes Tribunats können den Sitzungen des Wahlcollcgiumchzu welchem sie gehören, nicht beiwohnen. Alle andereöffentliche Beamten haben das Recht beizuwohnen undzu stimmen.