Vierte Constitution vom rz. Dec. 1799. 229
sich aber sehr gut, daß Frankreich bis zum Umfange vonizci Departements in Angemessenheit zu dieser Consti-tution erweitert werden könnte.
Ein wesentlicher Gewinn war es, daß die in den vo-rigen Constitutionen Stat't gefundenen Wahlrechte desVolkes in den Urvcrsammluugen beinahe ganz aufgeho-ben , und dadurch die Greuel der Anarchie beseitigt wur-den. Ein Schatten der vorigen Rechte war in der Ver-fertigung der Gemeinde- und Dcpartcmentsverzeichnissegeblieben, aus welchen die Bezirks- und Departcmcnts-bcamten genommen werden sollten. Doch ward diesauch in der Folge durch die Einführung der Prü-fe c t e n u n d Unterpräfecten bedeutend beschrankt,so wie schon in der Bestimmung der Constitution: „daßdie Einschreibung auf ein Vcrzcichniß von Wählbarennur zu den Aemtcrn erforderlich sey, für welche dieseBedingung ausdrücklich durch die Constitution festge-setzt wäre," der Antheil des gesammtcn Volks an derErnennung der höchsten Staatsbehörden sehr vermin-dert ward, weil die Zahl der Stellen, die dahin gehö-ren, nur gering war.
Der vorzüglichste Fortschritt in der Berichtigungder Grundsätze über eine zweckmäßige repräsenta-tive Staatsform zeigte sich aber in der Begrün-dung des Erhaltungssenats und in der Wichtig-keit der demselben durch die vierte Constitution beigeleg-ten Functionen. Mag immer in spätem Zeiten selbstdieser Senat von dem Kaiser Napoleon nur als Werk-zeug für seine Zwecke behandelt worden seyn; auf ihm