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1 (1817)
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190
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Frankreich«

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Recht, sich vor der Municipalvcrwaltung seiner Ge-meinde zu stellen, und sich daselbst zu einer Personal-sicuer cinschrciben zu lassen, die dem Localwerthe vonZ Laglohncn Feldarbeit gleich ist.

ZoZ. Die im vorstehenden Artikel gedachte Ein-schreibung kann nur im Monat Messidor jedes Jahresgeschehen.

306. Die Steuern aller Art werden unter alleSteuerbare nach dem Verhaltniß ihres Vermögens ver-thcilt.

307. Das Vollziehungsdircctorium leitet und wachtüber das Erheben und die Ablieferung der Steuern, undertheilt zu dem Ende alle nölhigcn Befehle.

Zv8- Die detaillirtcn Rechnungen über die Aus-gaben der Minister werden, von ihnen unterzeichnetund bestätigt , im Anfänge jedes Jahres öffentlich be-kannt gemacht.

Gleiche Bcwandniß hat es mit den Verzeichniffnder Einnahme der verschiedenen Steuern und aller öffen-lichen Einkünfte.

309. Die Verzeichnisse der Ausgaben urdEinnahmen werden ihrer Natur nach unterschiede!;sie enthalten die Jahr für Jahr in jedem Lheile -erallgemeinen Verwaltung bezogenen und ausgegcberenSummen.

Zio. Ausgleiche Weife werden auch die Rechmn-gen der besonder» Ausgaben der Departement«.', mdwelche auf die Gerichte, auf die Verwaltungen, aufdieFortschritte der Wissenschaften, auf alle öffcntlicheAr-beitcn und Anstalten Bezug haben, öffentlich bcknntgemacht.

Zii. Die Deparkemcntsverwaltungcn und Mmi-cipalitaten können keine Umlage machen, welche "ich