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Frankreich.
262. Das Vollziehungsdirectorium zeigt dem Cas-sationsgericbte durch seinen Commissair, und ohne Nach-theil des Rechts der interessirten Partheicn, die Hand-lungcn an, wodurch die Richter ihre Gewalt überschrit-ten haben.
263. Das Gericht vernichtet diese Handlungen,und wenn darunter ein Amtsverbrechen vorwaltet; sowird die Sache dem gesetzgebenden Körper angezeigt,welcher das Anklagsdecret gibt, nachdem er zuvor dieBeschuldigten angehört oder vorgefordert hat.
264. Der gesetzgebende Körper kann die Urtheiledes Caffationsgerichts nicht vernichten, wohl aber dieRichter, die sich eines Amtsverbrechcns schuldig gemacht,persönlich vor Gericht belangen.
Hoher Justizhof.
265. Es ist ein hoher Justizhof, um über diedurch den gesetzgebenden Körper angenommenen Ankla-gen, sowohl gegen seine eigenen Mitglieder, als gegendie des Vollziehungsdirectoriums zu erkennen.
266. Der hohe Justizhof besteht aus 5 Richternund 2 Nationalanklägern, welche aus dem Cassations-geeichte genommen werden, und aus Hochgcschworcnen,welche die Wahlversammlungen der Departemente er-nennen.
267. Der hohe Justizhof wird nur kraft eines Auf-rufs des gesetzgebenden Körpers, den der Rath derFünfhundert verfaßt und bekannt macht, errichtet.
268. Er bildet sich und halt seine Sitzungen andem Orte, der in dem Aufrufe des Raths der Fünf-hundert dazu bestimmt ist.