Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
175
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Dritte Constitution vom sz. Sept. 1795. 175

Von der bürgerlichen Rechtspflege.

2io. Das Recht, über Streitigkeiten durchSchiedsrichter, welche die Parteien wäh-len, erkennen zu lassen, kann nicht gekrankt werden.

2 n. Der Ausspruch dieser Schiedsrichter laßt keineweitere Berufung, und keinen Recurs zur Cassation zu,wenn die Parteien es nicht ausdrücklich Vorbehaltenhaben.

2:2. In jedem durch das Gesetz bestimmten Bezirkist ein Friedensrichter mit Beisitzern; sie wer-den alle auf zwei Jahre erwählt, und können unmittel-bar und immerhin wieder erwählt werden.

2lZ. Das Gesetz bestimmt die Gegenstände, wor-über die Friedensrichter und deren Beisitzer in letzter In-stanz sprechen. Es eignet ihnen andre zu, worüber siemit Vorbehalt der Appellation erkennen.

214. Es sind besondre GerichtefürdenHan-del zu Land und zur See; das Gesetz bestimmt dieOrte, wo es nützlich ist, sie anzuordnen.

Ihre Befugniß, in letzter Instanz zu sprechen, kannnicht über den Werth von Zoo Myriagrammen Waizen(ros Centner, 22 Pfunde) erstreckt werden.

215. Die Sachen, welche weder vor die Friedens-richter, noch vor die Handelsgerichte, es sey mit, oderohne Appellation gehören, werden unmittelbar vor denFriedensrichter und seine Beisitzer gebracht, um in Güteverglichen zu werden.

Kann der Friedensrichter sie nicht vergleichen; soweist er sie vor das Civilgericht.

21S. In jedem Departement ist ein Civilgericht.

Jedes Civilgericht besteht aus wenigstens 20 Rich-tern, ans eipem Commissair und einem Substituten,