Druckschrift 
1 (1817)
Entstehung
Seite
174
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174 Frankreich.

20Z. Die Richter können sich nicht in die Ausübungder gesetzgebenden Gewalt mischen, noch einige Verord-nung machen.

Sie können die Vollziehung eines Gesetzes, von wel-cher Art es sey, weder aufhalten noch verhindern, nochdie Verwalter in Betreff ihrer Amtsverrichtmrgen vorsich fordern.

204. Niemand kann den Richtern, welche das Ge-setz ihm zuweiset, durch irgend eine Commission, nochdurch andre Rücksichten, als die durch ein vorhergchen-des Gesetz bestimmt sind, entrissen werden.

20z. Die Gerechtigkeit wird unentgeldlichertheilt.

206. Die Richter können nur wegen gesetzlichabgeurtheilter Verbrechen abgesetzt, und nur krafteiner angenommenen Anklage suspendkrt werden.

207. Blutsverwandte in auf- und absteigen-der gerader Linie, Brüder, Oheim und Neffe, Vetternim ersten Grade, und Verschwägerte in allen diesenGraden, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder desnämlichen Gerichts seyn.

203. Die Sitzungen der Gerichte sind öffent-lich; die Richter berathschlagcn geheim; die Urtheilewerden mit lauter Stimme verkündet; sie enthalten dieGründe, und die eigenen Worte des angewandten Gesetzeswerden darin ausgedrückt.

209. Kein Bürger, der nicht volle 30 Jahre altist, kann zum Richter eines Departementsgerichts, zumFriedensrichter, zum Beisitzer des Friedensrichters, zumRichter eines Handelsgerichts, zum Mitglied des Cas-sationsgerichts, zum Geschworner, und zum Commissairdes Vollziehungsdirectoriums bei den Gerichten erwähltwerden.