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Frankreich.
Gegenstände beschäftigen; sie können keine Adresse, Pc.tition, noch Abgeordnete weder annchmen noch ver>schicken.
Z8. Die Wahlversammlungen können nicht untereinander correspondircn.
Zy. Kein Bürger, der Mitglied einer Wahlver-sammlung war, kann den Titel als Wähler führen,noch in dieser Eigenschaft sich mit denjenigen vereinigen,die zugleich mit ihm Glieder eben dieser Versammlungwaren.
Die Uebcrtretnng des gegenwärtigen Artikels ist Ein-griff in die allgemeine Sicherheit.
40. Die Artikel 18, 20, 21, 23, 24, 25,29, Zo, Zl und 32 des vorhergehenden Titels überdie Urversammlungen gehen auch auf die Wahl-versammlungen.
41. Die Wahlversammlungen wählen, je nach-dem der Fall eintritt: i) die Glieder des gesetzgebendenKörpers, nämlich: die Glieder des Raths der Alten,sodann die Glieder des Raths der Fünfhundert«:; 2) dieGlieder des Cassationsgcrichts; 3) die Hochgeschwore-nen ; 4) die Departementsvcrwalter; 5) die Präsiden-ten, öffentlichen Ankläger, und Schreiber des peinlichenGerichts; 6) die Richter der bürgerlichen Gerichte.
42. Wenn ein Bürger durch die Wahlversammlun-gen an die Stelle eines verstorbenen, abdankcnden, oderabgesetzten Beamten gewählt wird; so ist er nur für dieZeit gewählt, die dem ersetzten Beamten noch übrigwar.
43. Der Commissair des vollziehenden Dircctoriumsbei jeder Dcpartementsverwaltung ist, bei Strafe derAbsetzung, gehalten, das Direktorium von der Eröff-nung und von dem Schluffe der Wahlversammlungen zu