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1 (1817)
Entstehung
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147
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Dritte Constitution vom 2Z.Sept. 1795. 147

In den Gemeinden über 6000 Einwohner — daßer Eigenthümer oder Nutznießer eines Guts, das zueinem Ertrag angeschlagen ist, das an Werth 100 Tag-lohnen gleich kommt, oder eines Feldstückes sep, das100 Taglohnen gleich kommt;

In den Gemeinden unter 6000 Einwohner — daßer Eigenthümer oder Nutznießer eines Gutes scy, wel-ches zu einem Ertrage angeschlagen ist, der so viel aus-macht, als der Localwerth von 150 Tagen Arbeitslohn,oder Pachter einer Wohnung, die auf ein Einkommenangeschlagen ist, das an Werth 100 Tagelohnen gleichkommt, oder eines Feldstückes, das 100 Tagelohnengleichkommt;

Und auf dem Lande daß er Eigenthümer oderNutznießer eines Guts sep, das zu einem Ertrag an-geschlagen ist, der dem Localwerthc von 150 Tagen Ar-beitslohn gleichkommt, oder Pachter oder Meier vonGütern sey, die auf ein Einkommen angeschlagen sind,das an Werth 200 Tagelohnen gleichkommt. — Wasdiejenigen betrifft, die zugleich eines Theiles Eigenthü-mer oder Nutznießer, und andern Thesis Miethsmän-ner, Pachter oder Meier sind; so werden ihre Güter un-ter diesen verschiedenen Eigenschaften bis auf den Betragzusammengeschlagen, der erfordert wird, ihre Wählbar-keit zu begründen.

36. Die Wahlversammlung jedes Departementsvereinigt sich alljährlich den 2osten Gernunal, undendigt, in einer einzigen Sitzung von höchstens r o Ta-gen, und ohne sich vertagen zu können, alle Wahlen,welche zu machen sind; wornach sie von Rechtswegenaufgehoben ist.

37. Die Wahlversammlungen können sich mit kei-nem, den Wahlen, womit sie beauftragt sind, fremden

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