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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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sich daher in der Theilung der Figuren untermancherley Bedingungen sehr üben.

Die vorzüglichsten Falle dieser Art findetman in meiner 180Z herausgegcbenen Abhand-lung über Theilungen der Gemeinheiten.

Obgleich die Theilung der Figuren durchgeometrische Construction leichter und geschwin-der, als die durch Berechnung geschehen kann, soist doch in den Fällen, wo nur wenige geradeund lange Linien, zwischen den Anfang und End-punkt des streitigen Territorii statt finden sollen,letztere Art der ersteren yorzuzieyen.

Es betrage z. B- die ganze streitige Terri-torial - Fläche 3 kc 6 hsa ki§. 6. H.

3326 EÜR., also dessen Hälfte 1663 EUR.

Man verbindet den Anfangspunkt 3 und denEndpunkt 6 durch die gerade Linie 36, berech-net die untere Fläche 3 äst es zu 1358 üüR.,diese von obiger Hälfte abgezogen, bleiben noch305 EUR. übrig, welche besagter unteren Hälftenoch zuzusetzen sind.

Diese Zusetzung geschieht nun am leichtestenmittelst eines Dreyecks. Man verdoppelt da-her ZoZ giebt 610 EüR., dividirt diese mit derGrundlinie 36139 Ruthen, so erhält man4,4 Ruthen für die Höhe des Dreyecks. Ec- -richtet man also auf die Mitte der Linie 36das Perpendikel Zf4,4 Ruthen, so geben