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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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daß deren äußerste Fläche die Gränzlinie berührtund daher die ganze Befriedigung auf des Ei-genthümers Grund und Boden steht. Ein ge-meinschaftlicher Zaun wird aber auf die Mitteder Gränze errichtet.

Gleiche Bewandniß hat es mit den Stakcttsoder Gattern, mit Planken und Mauern.

Die gewöhnliche Observanz, daß man ei-nen Planken- oder Bretterzaun, dem Eigen-thum nach, von der angeschlagenen Latte undderjenigen Seite von welcher die Nagel cingc-schlagen sind, beurtheilen müsse, ist nicht triftiggenug, indem von des Eigenthümcrs Seite rechtgut durch Ueberlangen, die Bretter nach und nachoder eine Latte nach der andern angeschlagen wer-den kann.

8- 132.

Von den Granzgraben.

Macht ein Graben die Gränze, so gehörtderselbe ganz zu demjenigen Grundstücke, wohindie ausgegrabene Erde geworfen ist. Befindetsich zu beyden Seiten des Grabens ein solcher Auf-wurf, so ist der Grabe getvöhnlich gemeinschaft-lich zwischen den benachbarten Eigcnthümern.