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Gränzrevision und Gränzregulirung in rechtlicher und mathematischer Hinsicht
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den. Diese geschieht nur NM jene Dorfgemcind-markungcn, wo Pfarren sind. Um die festge-setzte Flur - und Dorfmarkung in steter Ordnungzu erhalten, wurden von den versammelten Ge-meinden schon von jeher rings um die zu ihrerMarkung gehörigen Bezirke jährlich förmlicheGränzzüge angestellt. Da es aber Mode war,daß fast bey jeder öffentlichen Feierlichkeit heili-ges Gepränge mit untcrgemischtward; so geschahcs auch bey diesen Gränzzügen. Man sang undbetete dabey, und so ward die blos bürgerlicheFeierlichkeit in den sogenannten geistlichen Flur-ritt umgeschafscn. Die Gemeinden versam-melten sich mit ihrer geistlichen und weltlichenObrigkeit an einem gewissen Tage zu Pferde,man bauete an den Flurgränzen gegen die vierWeltgegcnden Altäre; dort sang man das Evan-gelium, gab nach katholischen Gebrauche über dieFelder den Segen, wobey man auch an gewis-sen Plätzen der Gränzen besondere Merkmale ver-grub. In neuern Zeiten ist größtentheils dersogenannte Flurritt, so wie er vorher war, zurEntfernung aller Mißbräuche abgcschafft undstatt desselben eine feierliche Processton zu Fußeam Himmelfahrts-Tage oder an Pfingsten, ein-geführt worden. Indessen ist eine solche nochheut zu Tage eingesührte Flurwallfahrt um soweniger für ein ganz untrügliches Mittel zur Si-