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Chronik der Stadt Düren : mit 12 Holzschnitten und einem lithographierten Stadtplan
Entstehung
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neueste Zeit jährlich gefeiert wurde. Das Statut Tabula der Ewaldus-Schützengilde mit dem Wahlspruche:Con-cordia nutrit amorem, Conciliat benevolentiam, Atque ami-citiam äuget" wurde im Jahre 1584 festgestellt und obrig-keitlich genehmigt. Diese noch im Archiv der Gilde be-findlicheTabula", welche durch ebenfalls im Archiv vor-handenen Akt der Mitglieder im Jahre 1734 von neuembekräftigt worden, blieb bis zum Jahre 1822 in Kraft, undwurden ihre sehr strengen Satzungen energisch gehandhabt,namentlich wurden die darin festgesetzten Strafen aufFluchen, sowie auf Uebertretung der Schiessregeln oftmalsausgesprochen. Laut alten Aufzeichnungen war festgestellt,dass der sogenannte Schützengraben (zwischen Köln- undWirtelthor, wo jetzt die Teppichfabrik steht) der Gilde zumAbhalten von Scheibenschiessübungen vom Kurfürsten undvom Stadtmagistrate geschenkt worden:um dass die jun-gen Leute durch das Exercitiuin des Scheibenschiessenszur Landesdefension geübt werden" (vgl. Protokolle vom10. März 1765 und 24. Juni 1862). Dies Geschenk (wel-ches beim Verkauf des Grabens, 1862, von keiner Seiteangezweifelt wurde) und sonstige Privilegien, z. B. jähr-liche Geldzuschüsse aus der kurfürstlichen Renteikasse undvon der Stadtverwaltung (Kleinodien) zu den Pestschies-sen und Freispielen weisen darauf hin, dass Ursprung undZweck der Gilde mit der Stadt- und Landesverteidigungzusammenhingen. Die ältesten Schiessprämien bestandenin,,Hosen", später auch, inWecken und Schinken", welch'patriarchalische Prämien in neuerer Zeit selbstredend denmodernen Geldpreisen, Medaillen und Werthgegenstänclenden Platz räumen mussten. Der Vorstand der Gilde be-stand von Anfang an aus einem Schützenmeister und 2Beisitzern,Siebenten"; ersterer durfte nur auf ein Jahrgewählt werden. Diese Bestimmung über die Amtsdauerdes Schützenmeisters bestand bis 1822, von da an be-dingungsweise bis 1839 (nämlich, wenn nicht volle, ein-stimmige Wahl das Vertrauen eines jeden Mitgliedes zu derPerson des Schützenmeisters dokumentirte), von wo an bis1854 die ursprüngliche Bestimmung wieder in Kraft trat.