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2 (1907)
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1145
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Vinum.

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"Weissweine, welche mehr als 0,2 g flüchtige Säuren pro 100 ccm enthalten, sindalsessigsticliig" zu bezeichnen. Rothweine enthalten bisweilen etwas grössere Mengenflüchtiger Säuren, als hier als Grenzwerth angegeben wurde.

Weinstein. Gewöhnliche Weine enthalten etwa 0,2 g in 100 ccm. Indessen kanndiese Zahl erniedrigt sein infolge reichlicher Ausscheidung von Weinstein in den Lager-fassern oder Flaschen.

Freie Weinsäure ist in normalen Weinen nur m geringer Menge vorhanden.Sie beträgt nicht mehr als 1 / e der gefundenennichtflüchtigen" Säuren. Findet man alsomehr freie Weinsäure, als diesem Procentsatze entspricht, so liegt die Vermutliung nahe,dass freie Weinsäure zugesetzt wurde, was z. B. zur Herstellung von Kunstweinen regel-mässig geschieht

Der Alkoholgehalt kann zwischen 8 und 15 Proc. schwanken. (Mehr als 16 Vol.-Proc. Alkohol können durch Gährung allein in einer Flüssigkeit nicht entstehen.) DerAlkoholgehalt der mittleren Weinsorten beträgt 810 g für 100 ccm.

Das Verhältniss zwischen Alkohol und Glycerin bewegt sich bei normalen Weinenin gewissen Grenzen. Für 100 Th. durch Gährung gebildeten wasserfreien Alkohols können714 Th. (also im Durchschnitt 10 Th.) Glycerin anwesend sein. Sind also für 100 Th.Alkohol weniger als 7 Th. Glycerin gefunden worden, so ist auf einen Zusatz von Alkoholzu schliessen; werden mehr als 14 Th. Glycerin gefunden, so ist wahrscheinlich Glycerinals solches zugesetzt worden. (Bei Kabinetweinen hat infolge der stattgehabten Ver-dunstung und deshalb Koncentration O. Schmitt wesentlich mehr bis -30 Th.Glycerin aufgefunden, indessen sind das Weine, wie sie im Handel gewöhnlich nicht vor-kommen.

Etwa der zehnte Theil der Asche besteht aus Phosphorsäure, P 2 0 6 . Sinkt derenGehalt erheblich unter diesen Betrag (0,0150,020 g pro 100 ccm Wein), so liegt gleich-falls der Verdacht zu starker Wässerung vor.

Weine, welche in 100 ccm mehr Schwefelsäure enthalten, als 0,2 g Kalium-sulfat ( 0,09195 g S0 3 ) entspricht, müssen als zu stark gegipst beanstandet werden 1 ).Diese Forderung stellt das Arzneibuch an alle Weine, also auch an Süd- und Süssweine,z. B. Sherry. Da die Mehrzahl der zur Zeit im Handel befindlichen spanischen Weinedieser Forderung nicht entspicht, so ist ausdrücklich gestattet, dass zur Herstellung dergalenischen Präparate auch jeder andere Südwein, welcher den Charakter des Sherry hat,z. B. italienischer Marsala oder griechische oder kleinasiatische Weine, verwendetwerden können, wenn sie in Zusammensetzung, Farbe und Geschmack dem Xeres ähnlich sind.

Zucker. Völlig ausgegohrene Weine enthalten nicht mehr als etwa 0,1 Proz.Zucker. Ist der Zuckergehalt erheblicher, so muss auch der Extraktgehalt um den Be-trag: Prozente Zucker minus 0,1 Proc. über 1,5 g per 100 ccm erhöht sein, andernfallsist der Zucker zugesetzt worden, um den Extraktgehalt zu erhöhen.

Rohrzucker ist kein normaler Bestandtheil des Weines; selbst wenn derselbe demWeine vor der Gährung zugesetzt wurde, findet er sich in fertigen Weinen nicht mehrvor, da er durch das Invertin der Hefe in Dextrose und Lävulose zerlegt wird. Wirdalso Rohrzucker nachgewiesen, so muss er nach der Gährung zugesetzt worden sein.

Wurde mangelhaft gereinigter Stärkezucker verwendet, welcher bis zu 20 Proc. un-vergährbare Bestandtheile (Amylin) enthält, so lassen sich diese in dem völlig vergohrenenWein durch die bestehende Rechtsdrehung nachweisen.

b) Für Süssweine. Hier kommen in erster Linie die ungarischen, ausserdem diespanischen, italienischen, griechischen und kleinasiatischen Weine in Betracht.

Ihre Beurtheilung erfolgt unter den sub a) angegebenen Gesichtspunkten, mitfolgenden Modifikationen: Sie sollen nicht weniger als 11 g und nicht mehr als 16 gAlkohol in 100 ccm Wein enthalten.

Die flüchtigen Säuren gehen häufig über 0,2 g Essigsäure in 100 ccm hinaus, ohnedass die Weine als verdorben zu bezeichnen wären. Die Gährungsbedingungen sind inden südlichen Gegenden andere als in den nördlichen. Aus dem gleichen Grunde sinktdas Verhältniss des Alkohols zum Glycerin bis auf 100 : 5, ohne dass auf eine Verfälschunggeschlossen werden könnte.

Nach der eigenartigen Darstellung dieser Weine ist ihr Extraktgehalt erheblichhöher als derjenige der gewöhnlichen Weiss- und Rothweine. Da aber sowohl der in denWeinen noch vorhandene Zucker als auch derjenige, welcher als Material zur Alkohol-bildung gedient hat, ausWeinbeeren" stammen soll, so müssen auch alle anderen Wein-bestandtheile erhöht sein. Dies gilt für das zuckerfreie Extrakt (d. i. Differenz aus Extrakt-und Zuckergehalt), ferner für die Mineralbestandtheile und die Phosphorsäure. In dieserBeziehung ist als Minimum zu fordern für 100 ccm:

*) Das Weingesetz stellt diese Forderung nur an die Rothweine.