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Bernatzik-Vogl's Lehrbuch der Arzneimittellehre : mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen und deutschen Pharmakopoe
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Formen, Verordnnngs- und Anwendungsweise der Arzneien.

in

sind. 1 r- Sßbräuchlicheren Verwahrungsmittel und Verabreichungsgefässesie w., r a l 1 s . e 1 n ur >d D ü t e n, erstere von glattem (satinirtem) Papier. Man bezeichnettrocken ^ e f m ^,*-' nar ta. Sie eignen sich, wie die Schachteln (Scatulae) zur AbgabeArznei •,, ne ^ SUDS tanzen, namentlich für Pulver, Species, Pillen und andere geformteschuh ^ Ul ^fflahme der in Kapseln dispensirten Pulver dienen die Pulver-

Üebriff «" t, a * e un< * Master, stark riechende, wie auch "Wasser anziehende oderPanift ."stanzen werden in hiezu geeigneten Gefässen, oft in Wachs- oder Paraffin-mit «in *■ ta cera ta, Charta paraffinata) verwahrt, in besonderen Fällen (Ep. 138)

n | In _Ueherznge von Stanniol (Stannum foliatum) versehen.F'ii tilia" Viii° rZe ^ an "' Steingut- oder Glasgefäse mit weiter Mündung (Tiegel,flüssigen 4 Ollulae). Sie dienen zur Aufnahme von weichen, feuchten oder zäh-

festen S l zne ' en (Latwergen, Gallerten, Salben, Linimenten etc.), wie auch von solchennischen J, , anzen i welche sorgfältig vor Luft, Feuchtigkeit und Berührung mit orga-

onbstanzen geschützt werden müssen,bedient »iM..f^aschen (Vitra, Lagenae, Lagenulae), gerundet oder sechseckig. Man

ihrer zur Dispensation flüssiger Medicamente. Für solche, die durch Lichtstanzen enthalten, benutzt man schwarze (Hyalithgläser, Ep. 56),

^dunkelbi

mit

einer Hülle

auc, gelbe und braune Gläser, oder man versieht weisse Gläser

und ] *i,"" c von schwarzem Glanzpapier, was den Vortheil bietet, von der Menge

' B • , ^it der Arznei jeden Augenblick Einsicht nehmen zu können,anstalte ^ v -^spensation von Arzneien auf Eechnung öffentlicher Fonde, von Humanitäts-der Part '• an ^ enoass cn etc., sowie für Unbemittelte, dann über besonderes Verlangenund R„ v len s " 1( ^ nm " die in der Taxe billigst angeführten Behältnisse in AnwendungRechnung z u bringen.

vom {r aSS ,. e nat stattzufinden, wenn wegen Mittellosigkeit des ArzneibedürftigenMiniste^ ^ Bemerkung ,.fiat expeditio simplex" dem Eecepte beigefügt ist. (§. 10 dernajverordnung vom 3. December 1898.)

die 4 ie S n atur besteht in der Anweisung für den Kranken überland ^ en< ^ Un & swe i se der ihm verordneten Arznei. Sie wird in der°'eki" S t < n ^P racne verfasst und im Recepte durch ein Signa (ab-Geh ' v, an g ez eigt. Des richtigen Verständnisses wegen soll dieden ^ nweisun g klar und unzweideutig, jedoch mit Rücksicht auf^ p t-pringen Raum, den das Recept und Verabreichungsgefäss für ihrenicht -^ bietet, möglichst kurz abgefasst sein. Lässt sich diesewend i^ er nötm g en Kürze geben, da besondere Cautelen bei An-Rück ^f F betreffenden Arznei zu beobachten sind, oder gebieten esGebrai >. •*"*"" ^ en Kranken, sieh einer näheren Angabe über dieiNael p 6 ' 8e zu entna lten, so begnügt man sich mit der BemerkungWorte er icht", und wenn die Arznei extern anzuwenden ist, der

„zum äusserlichen Gebrauche"

Aerzten zu 7 ^ ei " ^üüsterialverordnung vom 18. Mai 1898 wird den praktischenbei gleich» ' . e e der möglichsten Verhütung von Arzneiverwechslungen empfohlen,liehen Gebr- ^y? Verordnung von Arzneien zum innerlichen und solchen zum äusser-^'cchslungpi'' 1 ^ we ^ cne wegen der Expedition in gleichartigen Behältnissen zu Ver-sondern stet ass bieten könnten, die betreffenden Eecepte nicht auf einem Blatte,Seben unter ? e ? on dert zu schreiben und die Gebrauchsanweisung stets genau anzu-uogüchstej. Vermeidung der Bezeichnung „nach Bericht".

auf die 7^ otrie ker hat den Inhalt der Gebrauchsangabe wortgetreuFertigstell s P lecnen de Etiquette aufzuschreiben und unmittelbar nachbringen Ty^ Arznei auf dem betreffenden Aufnahmsbehältnisse anzu-*.ii . ese Aufzeichnung daselbst wird ebenfalls Signatur genannt.

Soll

sich dies

so kann dies im d au ^ °^ e blosse Bezeichnung der verordneten Arznei beschränken,(Ep. 80, 207) ,, ece Pte durch „Signa suo nomine" (abgekürzt S. s. n.) bemerkt werdenzu sorgen, z. B M* P°theker hat dann für einen passenden und kurzen Ausdruckordneten Arznei v nd ' wrasser . Zahntropfen, Heftpflaster etc. Ist die Application der ver-Bepinselun«' eto'i m z * e vorzunehmen (zum Behufe subcutaner Injection, Insufflation,des Arztes) aneiw - S ° w * r d dies mit den Worten „in iisiun proprium" (zu HändenArzneien sind m,t J Rp ' 108 ' 112 > 114 )- Schon in geringer Menge giftig wirkendeunter Siegel „Da snb sigillo" (Ep. 102) zu verabfolgen.