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Formen, Verordnung*- und Anwendungsweise der Arzneien.
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undeutliches Schreiben des Receptes und ungenügende Signatur, ferner Verschreiben miteinander unverträglicher Bestandteile, schlechter Pillen und zu grosser Dosen, zumalbei Kindern, angegeben.
Mit Eecht bezeichnet er als einzigen Weg, um solchen Missgriffen nach Möglich-keit zu steuern, die Rückkehr zu der früheren Uebung, wonach jeder Praktikant aufder Klinik verhalten wird, unter den Augen des klinischen Lehrers die betreffende Arznei-verordnung sofort zu schreiben und sie der Durchsicht und Kritik des Lehrers unter-werfen zu lassen. Die Arzneiverordnung muss ebenso wie die Krankenuntersuchung undDiagnose auf der Klinik geübt werden.
Ein jedes Recept ist im allgemeinen aus folgenden 4 Theilen zu-sammengesetzt: 1. aus der Angabe der Arzneimittel und ihrer Ge-wichtsmengen (Praescriptio); 2. aus der Anordnung ihrer Zube-reitung (bei Abfassung zusammengesetzter Medicinalformeln) und Ver-wahrung (Subscriptio); 3. aus der Anweisung zum Gebraueheder verordneten Arznei (Signatura) und 4. aus der Namensfertigungdes Arztes nebst Beifügung des Datums, worauf gewöhnlich noch derName, Charakter und Wohnort des Patienten folgen. Jede dieser Auf-zeichnungen hat mit einer neuen Zeile zu beginnen. Beschränkt sichdiese schriftliche Ordination auf eine Arzneisubstanz ohne Angabe derZubereitung, so wird das Eecept ein einfaches, im anderen Falleein zusammengesetztes genannt.
Beispiele:1. Einfache Arzneiformel.
I. Praescriptio.
II. Subscriptio.
III. Signatura.
IV. Unterschr.bezügl. Datum.
I Wien, am 1. Mai 1890.
Rp. Fem sesquichlorati soluti
(grammata decem) 10,0.
Da in lagenula.
S. Stündlich 2 Tropfen inHaferschleim zu nehmen.
Pur Herrn N.Nr. . .
Dr. N. N.Maximilianplatz
2. Zusammengesetzte Formel.
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I Rp, Morphini hydrochlorici
(centigrammata quinque) 0,05,
Sacchari
(grammata quinque) 5,0.I Misce in pulverem aequabilem.( Divide in partes Nr. 10.I Da in chartis.f S. Vor dem Schlafengehen{ 1 Pulver zu nehmen.
/Wien, am 15. April 1890.
1 Dr. N. N.
Für Frau N. N., Wasagasse Nr. . .
Als formale Einleitung wird dem Recepte gewöhnlich die Auf-schrift des Ortes und Datums, von vielen, namentlich älteren Aerztenstatt dessen die Aufzeichnung eines Doppelkreuzes # oder Quer-striches : vorangeschickt. Die Verordnung fängt mit dem WorteEecipe (Rec, Rp. oder R.) an, worauf im partitiven Genitiv die Namender arzneilichen Substanzen und im Accusativ (in besonderer Zeile) derenQuantitätsbestimmungen folgen. Werden von zwei oder mehreren Mittelngleiche Mengen verordnet, so genügt es zur Bezeichnung des gemein-schaftlichen Gewichtes das Wort „ana oder singulorum", bei zweien:utriusque vorzusetzen (Rp. Nr. 24, 54, 55).
Der zweite Theil des Receptes begreift jene Anordnungen, welchesich auf die Zubereitung der verordneten arzneilichen Mittel, auf dieForm, in welche sie zu bringen sind, beziehen. Auf sie folgt die An-gabe der Verwahrung, des Behältnisses, des Gefässes etc., in demdie fertige Arznei verabreicht, dispensirt (expedirt) werden soll. Im Re-cepte wird dies mit dem Worte „Da oder Dispensa" (in charta, invitro, in olla etc.) angezeigt.