««■■■■■■■^«■■■■B
m
■
I"-."'.;
4 Formen, Verordnungs- und Anwendungsweise der Arzneien.
Handverkäufe in den Apotheken ausgeschlossen. Es betrifft dies hauptsächlich die inunseren Tagen massenhaft auftauchenden synthetisch dargestellten chemischen Präparate,besonders den Fiebermitteln, den Schlaf-, Nerven- und antiseptischen Mitteln angehörend.
Den Abschluss des Textes der Pharmakopoe bildet eine Anzahl von Tabellen, vondenen besonders Tabelle I — IV hier hervorzuheben sind. Die in Tab. I verzeichneten (12)Mittel, die stärksten Gifte betreffend, sind in einem versperrbaren Kasten, die in Tab. IIverzeichneten starkwirkenden Mittel (99) abgesondert von den anderen Arzneimittelnin allen Räumen der Apotheke (in der Officin, in der Materialkammer, im Keller undauf dem Kräuterboden) aufzubewahren. Die Tab. III ist die sogenannte Maximal-dosentabelle (siehe pag. 14), und in Tab. IV sind jene Arzneimittel (117) auf-genommen , welche nur über Verschreibung eines hiezu berechtigten Arztes verabfolgtwerden dürfen. Diese in der älteren Ausgabe der Pharmakopoe mit -f- bezeichneten Arznei-mittel sind im Texte der Pharmakopoe (gleichwie in der Arzneitaxe) durch einen auf-fälligen (fetten) Druck ersichtlich gemacht.
Damit es den zur chirurgischen Hilfsleistung gerufenen Aerzten an den für dieantiseptische Wundbehandlung nöthigen therapeutischen Behelfen nicht fehle, müssenin allen Apotheken die nachstehenden Artikel käuflich zu haben sein, nämlich: carboli-sirte Darmsaiten (Catgut), Calicotbinden, mit Carbolwachs gewichste Seidenfäden, Carbol-gaze, Jodoformgaze, hydrophile Gaze, Bruns' sehe Watte, Guttaperchapapier, ßülrotli'sBattist und carbolisirte Drainröhren (§. 11).
Die Vorschriften für die Bereitung von Arzneien im allgemeinennennt man Arzneiformeln, Formulae medicae; die von derPharmakopoe aufgenommenen: officinelle Vorschriften, Formulaeofficinales, hingegen alle vom Arzte schriftlich abgefassten, in dieBereitungsweise eingehenden Verordnungen: Magistralformeln, For-mulae magistrales.
Die ärztlichen Anordnungen, Ordinationes, werden theils münd-lich, theils schriftlich ertheilt und letztere Recepte (vom Anfangsworte„Recipe"), die nach deren Vorschrift dispensirten Heilmittel Arzneien,Medicamenta, Arzneimittel im engeren Sinne des Wortes, genannt.
Mündlich dürfen nur solche Arzneimittel verordnet werden, derenAnwendung völlig unbedenklich erseheint und welche deshalb in denApotheken im Handverkaufe abgegeben werden.
Die wissenschaftliche Darstellung der auf" die saehgemässe Ab-fassung schriftlicher Ordinationen bezughabenden Normen wird Arznei-verordnungslehre oder ärztliche Receptirkunde, Pharmako-katagraphologia (Ars formulas medicas concinnandi vel praescri-bendi) genannt. Sie gehört dem Lehrgebiete der ausübenden Heilkundean, während die pharmazeutische Receptirkunst oder Dispen-sationslehre (Ars formulas medicas dispensandi) jene Erfahrungssätzeund Regeln umfasst, welche sich auf die kunstgerechte Zusammensetzungund Zubereitung der vom Arzte verordneten arzneilichen Mittel beziehenund so einen wesentlichen Theil der praktischen Pharmacie bildet.
Anleitung zur Abfassung schriftlicher Ordinationen.
In Oesterreich-TJngarn, sowie in einigen anderen Staaten geschiehtdie Abfassung der Recepte in lateinischer Sprache. Ihr Gebrauchhat nächst der Bestimmtheit und Kürze des Ausdrucks noch den Vor-■ theil, dass sie den Aerzten allgemein und leicht, anderen Personen beider Eigenthümlichkeit der Schreibweise der Recepte schwer oder garnicht verständlich ist, wodurch die im Interesse des Patienten oftwünschenswert!]e Discretion gewahrt, andererseits die missbräuchlicheBenützung der Verordnungen erschwert wird. Nur derjenige Theil desReeeptes, der die Anweisung für die Anwendungsw r eise der ver-ordneten Arznei enthält, wird in der Landessprache geschrieben.