Formen, Verordnung und Anwendungsweise der
Arzneien.
ent t aUS ^ em Handel bezogenen Ärzneikörper müssen behufs zweck-sprechender arzneilicher Verwendung in der Regel einer angemessenenw eiI "S 1 "ig oder einer besonderen Zubereitung unterzogen werden. Diesgescheht in besonderen Anstalten, den Apotheken, nach bestimmtengesetzlichen Vorschriften, welche in einem eigenen Buche, Pharmakopoe,
rzneibuch, Codex medicamentarius, genannt, zusammengefasst sind.Die Pharmakopoe führt nicht nur alle Heilkörper an, weichein
en Apotheken in einer ihrer Bestimmung vollkommen entsprechendenQualität vorräthig gehalten und verabfolgt werden müssen, sondernauch deren naturhistorische Abstammung und Herkunft mit den ihre
Ute und Echtheit charakterisirenden Eigenschaften, beziehungsweisejene Vorschriften, welche sich auf ihre Zusammensetzung, Bereitungs-und Aufbewahrungsweise beziehen.
Yjj v . le derzeit giltige österreichische Pharmakopoe, Pharmacopoea Austriaca Edit.nieii 1< H mae 1889. enthält mit dem Nachtrage neben einer Anzahl von Artikeln allge-ier -Natur, in alphabetischer Ordnung 611 Artikel, officinelle Arzneimittel,lese lassen sich in folgende Uebersicht bringen:Arzneidrogen, d. h. Rohproducte aus den drei Naturreichen (183), und zwar:| a) mineralische 3.I b) thierische 12,
\c) vegetabilische 168.'und zwar- Präparate, d. h. Erzeugnisse der chemischen Industrie (162),
I <0 anorganischer Constitution 68,c yoj organischer Constitution 94.in der l>i . rmace utische Präparate, d. h. Arzneimittel, für deren Bereitunggenommen' 1 ™^ 01506 eine Vorschri:ft (Pecept, Formula officinalis) vorliegt, die also, strengaus chemi' ^h™ A l M>t . üe ker herzustellen sind, thatsächlich aber zu
zum guten Theile auch
1 lJie S d len 'r Fabrikei1 bez °Sen werden, 266 an Zahl,unter ander em „ xte der Pharmakopoe vorgedruckten Notae et regulae generales enthaltenden Apothek™ gen( ^ e Bestimmungen: Mit Rücksicht auf den beschränkteren Absatz inArtikel der PI aUt ^ 6m ^ande werden die politischen Landesbehörden ermächtigt, jenemüssen ( S0Ke larniak opoe, welche auch in den Landapotheken jederzeit vorräthig seinöffentlichen (<J a ? nte öbügate) in ein Verzeichniss zusammenzufassen und dieses zu ver-von Aerzten j '^' ^ e Pharmakopoe nicht aufgenommene (also nicht officinelle),gehaltene Arzl^ ' zeitweilig verschriebene und deshalb in den Apotheken vorräthigfrei von jeder y m " tel müssen gleichfalls von bester Beschaffenheit, unverfälscht undselben Sorgfalt '■' l !. 1Ul ' lui S un g sein. Diese nicht officinellen Arzneimittel sind mit der-haltenen ihnen zu ' lewa hren und zu verabfolgen wie die in der Pharmakopoe ent-Solche Mitt*! Samkeit ahnliche u Arzneimittel.
el und Arzneizubercitungen, welche zu Heilzwecken neu in den Ver-
rrksamkeit ähnlichen Arzneimittelt ,i . V -----«unei ur
nische Erfahruno*?. 1 ' i U uu ^ deren Wirksamkeit noch unsicher , sowie durch die klin
zur Praxis berecl r ^f 1 lx ' cllt erprobt ist, dürfen nur auf Grund der Verschreibung eines1 lg en Arztes verabfolgt werden (§. 3), sind also aus dem sogenannten
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