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1 (1874) Die Perioden der Geschichte der Pharmacie
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2) die Apothekerordnung sollte nur von Apothekern bearbeitetwerden, wobei jedoch den Aerzten eine berathende Stimme zuzu-erkennen wäre, damit diese Apothekerordnung:

a) eine richtige allgemeine Basis zur Entwerfung derTaxe;

b) feste Normen, um den Apotheker gegen Uebergriffe derKaufleute zu schützen aufstellte; je mehr dieser Schutzd. h. in Wirklichkeit und nicht in unausführbaren Ge-setzen allein ausgeübt wird, nach desto billigern Grund-sätzen kann die Taxe berechnet werden.

Der Verkauf von Arzneimitteln durch die Dro-guisten erfordert, besonders was die Giftstoffe undstreng wirkende Arzneimittel anbetrifft, nicht alleinzum Schutze des Apothekers, sondern auch aus sanitäts-polizeilichen Rücksichten eine durchgreifendere Reform;wer Gifte verabreicht, muss sie chemisch und toxiko-logisch auch gründlich kennen!

Die Droguenhandlungen einer Revision, die Güteder Arzneimittel betreffend zu unterwerfen, hat seinegrosse Schwierigkeit, da der Droguist häufig je nachder Nachfrage des Publicums mehre Qualitäten einerund derselben Waare zu halten sich genöthigt sieht;kauft der Apotheker von ihm, so prüft derselbe die Waare,da er für sie verantwortlich ist; solche Prüfung jedochanzustellen ist der geringste Theil des kaufenden Pu-blicnms im Stande.

Es kömmt häufig vor, dass der Arzt dem armenKranken nicht allein, sondern selbst dem Reichen (umsich lieb Kind zu machen) anräth, das Medicamentaus der Droguenhandlung zu nehmen; wer giebt dadie Garantie für die Güte des Mittels? Ist dem Apo-theker sein täglich Brod nicht zu knapp zugemessen,so wird er auch im Stande sein, wenn der Arzt aufdas Recept oder einen, mit seiner Unterschrift ver-sehenen einfachen Zettelpauper" schreibt, den Armenden Preis zu ermässigen.

c) Das Rabattgeben an Corporationen oder Gemeindensollte die Regierung vom Apotheker nicht verlangen;da der Apotheker eben so seine Abgaben zahlen musswie jeder andere Staatsbürger, so ist es gewiss unge-recht, ihm zum Besten der Commune noch eine beson-dere Steuer aufzulegen, denn dass das Rabattgebeneine solche Steuer ist, wird man mir zugeben. Suchtein College dem andern durch Rabattgeben hier undda Abbruch zu thun, so schadet einer dem andern undgeniesst der dritte den Vortheil; honette Collegen wer-den diesen Weg zur Vergrösserung ihres Geschäftsnicht einschlagen und ist derselbe auch niemals segen-bringend.