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4 (1903) 1085 bis 1096
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Exkurs II.

nimmt Gundlach auch noch ein weiteres Zeugniß über die Huldigung derSachsen bei Heinrich's II. Regierungsantritt herein").

Gundlach selbst bietet nun aber vielmehr, I. e., 32, die allein möglicheWegleitung zum wirklich richtigen Verständnisse des ganzen Zusammenhanges.Er spricht von „der allgemeinen Neigung", in ihrem Ursprung dunkle Rechts-sätze auf Karl den Groszen zurückzuführen: was recht alt erscheinen soll, istdurch diesen Eroberer des sächsischen Landes, durch den die Verhältnisse desStammes die tief einschneidende Minderung erfuhren, geschaffen worden. Ebendiese Umstände hat ohne allen Zweifel auch Waitz einzig und allein andeutenwollen, indem er — 88. VI, 722, u. 1 — die Worte zu der Ausgabe des^nnalistu 8sxo setzte: „ek. spsculuin 8s,xouura I, 18" —: er wollte daraufaufmerksam machen, daß auch hier in gleichartiger Weise mit dem Namen desalten Kaisers operirt werde, und deßwcgen fiel cs ihm auch nicht im entferntestenein, in der Deutschen Verfassungsgeschichte, wie Gundlach dies fordert, „dieseWahrnehmung zu verwerthm" "). chz ist „das alte und gute Recht", wieGiesebrecht, III, 611, es allein zutreffend so ganz allgemein ausdrückt, das dieSachsen zurückverlangten, und so ist zu den durch Waitz, eben in der Ver-fassungsgcschichte, VIII, 428—431, oder hier Bd. II, S. 226ff., genanntenUrsachen des Aufstandes der Sachsen") etwas Neues durchaus nicht hinzu-gekommen ").

14) Gundlach's ganze These ist, bei aller Anerkennung der „Belesenheit" und des

„Fleißes", von Werminghoff in eingehender Ausführung, Historische Zeitschrift, I^XXXV(1900), 304—307, zurückgewiesen, besonders auch mit dem Hinweis darauf, wie gezwungendurch Gundlach die Bk. II, S. 228 n. 70, eingeschalteten Worte des warmen äs dslloLaxouioo, lud. I, v. 42, 82: xupillus st aävsua — eine Lesefrucht des Dichters ausDeuteronomion XVI, 11, 14 — für die Beziehungen zum Sachsen-Spiegel herangezogenwerden (1. 10 u. 11).

15) Das eigentlich Klägliche des durch Gundlach mehrfach vorgcbrachten Vorwurfesgegen Waitz, dieser habe mit der Stelle der Nienburger Annalen „nichts anzufangen ver-standen", fallt ganz auf Gundlach zurück. Es ist eine Probe von jener ungehörigen Polemik,durch die der Äerfasser des Buches: „Ein Dictator aus der Kanzlei Kaiser Heinrich's IV."zumeist sich selbst Schaden zufügt.

16) Daß Lamprecht, Deutsche Geschichte, wo II, 321, in der sehr kurzen Charakteristikder Unzufriedenheit des sächsischen Volkes wieder die Inquisition im Konigsaericht starkhervortrirt, „am besten die wesentlichsten Momente" getroffen habe, sei als persönliche An-sicht Gundlach's, Heldenlieder, II, 389 u. 1, angemerkt.

II) Dagegen sei eingeräumt, daß, zusammengehalten mit der ob. S. 46, in n. 85,betonten Nennung der ssx ssptimunus die Bd. II, S. 15 n. 26, anaezweifclte Wichtigkeitder Angabe Lambert's allerdings wieder mehr Werth erhält (vergl. Waitz, Deutsche Verf.-Gesch., VIII, 84, 39 v. 1).