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4 (1903) 1085 bis 1096
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Zur Charakteristik sächsischer Geschichtsaufzeichuungen.

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Eine Stelle dieser sächsischen Erzählung, zum Jahr 1085, ist der Aus-gangspunkt weiter gehender Muthmaßungen geworden'^). Sie lautet, in jenenLeiden an die verlorenen Annalen sich anschließenden Ableitungen, in demob. S. 48 erörterten Zusammenhang, wo von Heinrich's IV. Austrag anBischof Udo von Hildesheim für die Verhandlung mit den Sachsen die Redeist, folgendermaßen: numguam zus buiusmoäi — Variante: itluil — ipss(sc. Ilemrieus) sis (sc. 8axombus) inüingsrst, guoli a tsmpors expugllatoiüssorumllaroli aptissimum Iionsstissimnmgus babuerant, nt— Variante: st —si guisgnsm snorum cum atiguo äs Saxonibus contra Isgsm agsrst, ipsaa äis lacta sibi proelamationis intra sex ssptimanas äigaa itluä smsnäatiollsconponsret (88. VI, 722, XVI, 177). Hiezu wollte Gnndlach, zuerst schon,Heldenlieder der deutschen Kaiserzeit, III, 26—28, wo „diese tnsher unbekanntestealler einschlägigen Stellen" für „die weitaus wichtigste" — nämlich für dieErforschung der Gründe des Sachsenkricgcs — erklärt wird^), dann in einereigenen Schrift, Karl der Große im Sachsen-Spiegel (Gierke, Untersuchungenzur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte, b,X, 1899), drei Paragraphen des18. Artikels von Buch I des Sachsen-Spiegels — mit den einleitenden Worten:vrisr Lands reebt bsLUäen ä! 8aebssn viäsr Hartes rnltsn — heranziehen,um diesen „wieder entdeckten wichtigen Bericht der Nienburger Jahrbücher"fruchtbar zu machen. Als Urheber dieser „Interpretation" will er dann aberin der Monographie drei Vorrechte — gesetzliche Enterbung der mit Schwabenverheirathctcn Sächsinnen zu Gunsten der Sachsen, Befugniß, daß jeder Sachsedie ihm vom Rcichsobcrhaupt angesonnene, nicht gerichtlich übernommeneLeistung durch Gerichtszeugniß und Eid von sich abwenden kann, und endlich,daß er eine sogar im Königsgerichte cingetretene Verurtheilnng schelten unddiese Urtheilschelte in einem siebenfachen Zweikampfe verfechten mag — alsdiejenigen erkennen, die eben hier 1085 gemeint gewesen seien: nach Anerkennungdieser ihrer Vorrechte von Seite des Kaisers hätten sich die Sachsen nach derhier vorliegenden Darstellung so, wie cs da heißt, erklärt: onllatsnus alieninseornm intorssss, nt Ilsinrieus per sos avito sxbsrsäsrstnr rsgno, cum ixsssxpsrta 8axonum vi correetns, eos veiit sseuros rsääsrs äs nnmguam in-tringsnäis patriis sorum legibus; neo bsUaväi causam jsm sibi supsrssse,expugnato proptsr guoä pugnavsrs (I. e., 723 u. 177). Es sei endlich dashistorische Problem, die Gründe des Sachsen-Krieges zu ermitteln, gelöst, einProblem, zu dessen Bewältigung, die mit den bisher gebräuchlichen Metteln derhistorischen Forschung in der Thal nicht vollständig zu erledigen gewesen sei,die juristische Forschung das Beste Leigetragen habe (I. e., 35), und dafür

den Abt Arnold, 1134 bis 1164 Vorsteher eben dieses Klosters Nienburg, hinstellen. SieberLrichtete sich dabei insbesondere gegen H. Herre, der — 1. o., 105 fs. — Magdeburg als Ent-stehungsort der Annalen bezeichnte und sie nach Klosterbergen, dem Arnold gleichfalls vor-gesetzt war. ^.nnulss nannte. Sievert wollte geradezu, 53 u. 54, Arnold als

den Urheber des dem ^.nnaliots. 8axo zugeschriebenen Werkes hinstellen, so daß an Stelledieses Titels die Bezeichnung: ^rnolcki, abdatis ^1snbu.rgo-ülu§<1sbcu §sit3is, OliranivuniLaxonionm zu setzen wäre.

12) Auch Gfrörer hat in dem hier S. 533—536 charakterifirten Werke, VII, 896 ff., inseiner eigentümlichen Weise an diese Vorgänge des Jahres 1085 angeknüpft. Er verbindet damit der Behauptung, 1085 sei durch Heinrich IV. das sächsische Gesetz abgeschafft worden,die weitere Ausführung, dieses sächsische Gesetz, das Karl der Große 799 und 804 dem Elbe-lande aufgedrungen habe, das jetzt 1085 abgeschafft worden sei, sei nichts Anderes, als dieI>6x Luliou, gewesen, deren „sechs Hörner" - dre „scharfen Kanten" des Gesetzes — Gfrörerals vom 9. Jahrhundert an bis auf 1085 wiederholt im sächsischen Lande in Geltung stehendNachweisen will, ferner meint er, Heinrich IV. habe seit 1085 auf dreierlei Art gegen diehochadelige Gerichtsbarkeit bei den Sachsen vernichtende Schläge geübt, erstlich in Erteilungvon Stadirechten an eine Masse kleinerer und größerer Orte, die im Umkreise des sächsischenAufruhres seit 1073 lagen, zweitens in der Befreiung der Nachkommen der Frilinge, diedurch Karl den Großen dem Adel preisgegeben worden, vom Gerichtsbanne der Hochadeligen,endlich in den Gerichten der von den Bauern erwählten sogenannten Gogrefen für die ehe-maligen Lazen. Diese neue Gerichtsordnung sei dann schon 1103 von Heinrich IV. gesetzlicherwähnt worden, wenn auch Gfrörer zugeben muß, daß die Gogrefen da im Texte gar nichtgenannt erscheinen; dazu kommt noch, daß die von Gfrörer, 941 u. 942, erwähnten Artikelrm Texte der kax Noauntina — I^eßuin 8<zot. IV, 125 n. 126 — gar nicht enthalten sind.

13) Vergl. auch schon 1. <r.. II, 35—37, 339 407, wo Gundlach an dre Bd. II, S. 864,n. 19, erwähnte Stelle der Vita. Lonnonis sp. Osnadrua. (Ausgabe Breßlau's, v. 14 — 16u. 1? —, früher in der Ausgabe 86. XII als 6.19 gezählt) besonders nachdrücklich anknüpft.

Meyer von Kn onau, Jahrb. d. dtsch. R. unter Heinrich IV. u. V. Bd. IV. 36