Druckschrift 
1 (1868)
Entstehung
Seite
628
Einzelbild herunterladen
 

<)2S

Anhang

vermerkt hatten, wie Billigkeit, Friede, Freundschaft und Gehorsameine Mutter und Gebärerin alles Guten sei.« Vgl. Mo nes Anzeiger1839 Sp. 285 ff.

112. Aus diesen Urkunden geht die ganze Organisation der Bau-hütte hervor, deren Mitglieder (Meister, Parlircr, Gesellen und Lehr-linge) sich eines frommen und ehrbaren Lebens zu befleissigen hatten;von besonderen Mysterien findet sich keine Spur.

Der Meister ist das Oberhaupt der Hütte und wird für einenNeubau vom Bauherrn erwählt; bei dem ersten Bau, den er unter-nimmt , muss er das Zeugniss mindestens zweier bewährten Meisterfür sich haben, dass er des Werkes gewachsen sei; er muss den Baugenau nach der Visirung ausführen und darf daran nichts abbrechen;es ist ihm gestattet zum Steine hauen und mauern Maurer anzuneh-men, die jedoch wider ihren Willen der Steinmetzordnung nicht un-terworfen sind; gegen seine Untergebenen soll er gerecht sein, sie zueinem frommen und ehrbaren Leben anhalten , keinen Streit unterihnen dulden und vorgebrachte Klagen, in wichtigen Sachen unterZuziehung von zwei Nebenmeistern , unparteiisch entscheiden. Alsbesonders titulirt werden "Werkmeister, Stadtmeister und Baumeisterunterschieden. Der Parlirer (d. i. Sprecher, jetzt Polier), vondem Meister im Beisein anderer Meister und Parlirer aus denjenigenGesellen gewählt, welche bereits wenigstens ein Jahr auf der Wan-derschaft gewesen waren, eine wichtige Person in der Pliitte, ist dernächste Vorgesetzte der Gesellen und Lehrlinge , der eigentlicheWerkführer und in Abwesenheit des Meisters dessen unumschränk-ter Stellvertreter. Die Gesellen sind berechtigt mit den Meisternin der Hütte capitelsweise zu Berathungen zusammenzutreten unddürfen unter Umständen einen Bau selbständig führen; wenn einGesell den "Winter über bei einem Meister Arbeit gehabt hat, so musser auch den folgenden Sommer bis zum Johannistage bei diesem Mei-ster bleiben ; die Statuten enthalten besondere und genaue Discipli-narvorschriften auch für die wandernden Gesellen. Die Lehr-linge (Diener) müssen fünf Jahr lernen, wenn sie aus dem Rohenaufgenommen werden ; sind sie dagegen früher schon Maurer gewe-sen, so reichen drei Lehrjahre hin. Jeder Meister darf höchstensfünf Lehrlinge, auf Einem Bau nur zwei halten. Bei der Lossprechungwurde der junge Gesell wie dies bei allen Zünften zu geschehenpflegte mit den Innungsgeheimnissen (dem Gruss und derSchenk) bekannt gemacht, um sich auf der nun anzutretenden Wan-derschaft, die mindestens ein Jahr dauern musste, auf der Hütte le-gitimiren zu können; zugleich empfing er auch ein Zeichen, welcheser auf jedem von ihm bearbeiteten Stein anzubringen berechtigt war,sobald der Meister oder Parlirer die Arbeit besichtigt und für gutbefunden hatte.

Anmerkung 1. Die Behauptung, dass die Bauhütten ein sorgfältigbewahrtes und mit ihnen untergegangenes künstlerisches oder symbolisches