zu befriedigen. Wir verhindern ihn gewaltsam daran. Wirentmündigen ihn, obschon er mit seinem Trinken und Verwüstenvielleicht nur sich selbst und sonst Niemand schädigt. Und nochviel entschiedener widersctzt sich die Gesellschaft der Befriedigungjener Begierden, die nicht ohne gewaltsame Einwirkung aufAndere gestillt werden können. Die neue Wissenschaft derKriminal-Anthropologie gibt ohne Weiteres zu, daß die Lust-mörder, gewisse Brandstifter, viele Diebe und Landstreicher untereinem Zwangsantriebe handeln; daß sie mit ihrem Verbrecheneinen organischen Drang befriedigen; daß sie schänden, tödten,zünden, stehlen, faulenzen, wie ein Anderer sich zum Mittags-tische setzt, einfach weil sie Hunger danach haben; aber siefordert trotzdem, gerade deshalb, daß diesen Entarteten dieStillung ihrer sehr aufrichtigen Begierden mit allen Mittelnverwehrt werde, nötigenfalls durch ihre vollständige Unter-drückung. Es fällt uns nicht ein, dem Verbrecher aus orga-nischer Anlage zu gestatten, daß er seine Individualität in Ver-brechen „auslebe"; und ebenso wenig kann uns zugemnthetwerden, deni entarteten Künstler zu gestatten, daß er seine In-dividualität in unsittlichen Kunstwerken auslebe. Der Künstler,der das'Verwerfliche, das Lasterhafte, das Verbrecherische mitBehagen darstellt, es billigt, es vielleicht gar verherrlicht, unter-scheidet sich nicht im Wesen, sondern nur im Stürkegrade vomVerbrecher, der es tatsächlich verübt. Es ist eine Frage derDringlichkeit des Zwangsantriebes und der Widerstandskraft desUrtheils, vielleicht auch des Muthes und der Feigheit; nichtsAnderes. Wenn das positive Gesetz den Verbrecher im Geistenicht ebenso streng behandelt wie den Verbrecher in Handlungen,so ist dies darum, weil das Strafrecht die That, nicht die Ab-sicht, die objektive Erscheinung, nicht ihre subjektiven Wurzelnverfolgt. Das Mittelalter kannte Zufluchtsstätten, wo Verbrecher-Wegen ihrer Missethaten nicht behelligt werden durften. Dasneuere Recht hat diese Einrichtung aufgehoben. Soll nun etwa
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