165
ster das Begnadigungsrecht nicht eintreten ließ, dieseStrafe nach sich. War das Urtheil ausgesprochen, somußte der Ritter, nur mit Hemd und Beinkleid ange-than, mit einem Stricke um den Hals in das Ka-pitel treten, und sich vor dem Meister auf die Knieeniederwerfen. Darauf gab ihm dieser den Abschieds-brief, womit er binnen 40 Tagen sich in einenstrengeren Orden, meist in den der regulirten Chor-herrn des h. Augustinus oder der Karthäuser bege-ben mußte, um da sein Lebelang für das Verge-hen zu büßen.
Die zweite Strafe war Verlust des Klei-des, wenn ein Bruder die Befehle seiner Obernnicht befolgte, einen Christen mit scharfen Waffenangriff, das Siegel des Großmeisters mißbrauchte,des Umgangs mit Weibern überführt wurde, ohneErlaubniß irgend ein Eigenthum des Ordens ver-schenkte, oder einen seiner Mitbrüder nur so schlug,daß dessen Fuß von der Stelle gerückt wurde, oderihm die Schnur seines Mantels zerriß.
Die Folgen dieser Strafen waren: daß ein sol-cher Bruder kein Siegel, keine Kasse und kein Ban-ner führen, kein Ritterkompthur sein, überhauptkein Amt bekleiden durste, im Kapitel keine Stimmegeben, und kein Zcugniß ablegen konnte.
Bei geringeren Vergehen wurde zwar der Ver-lust des Kleides auch zuerkannt; allein die Strafekonnte in eine geringere, die der Lassung desKleides um Gotteswillen, verwandelt tver-den. Dann mußte der Bruder aber Esel treiben,das Tischgeräthe abwaschm, Zwiebeln schalen undauf der Erde essen.
Andere Strafen waren Verlust des Klei-des auf zwei Tage, Verlust für einen Tag, Di-