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sciplin des Freitags, dreitägiges Fasten, Sendungzum Kapellan, oder in dessen Abwesenheit zumKompthur.
Hielt ein Bruder Pönitenz und aß auf derErde, so durfte er (nach Jakob von Vitry) keinenHund verjagen, wenn sich ein solcher zufällig sei-nem Essen nahte. Wenn der Meister im Convent«aß, konnte er dem Büssenden von seinem Telleretwas Fleisch zukommen lassen.
Kein Bruder durfte den Orden verlassen, umin einen andern zu treten, ohne Erlaubnis desGroßmeisters und des Convents. That er dies des-senungeachtet, und wollte er nachher wieder zu demOrden zurückkehren, so mußte er wenigstens dieFrist von einem Jahre und einem Tage abwarten,sich alsdann vor die große Pforte des Hauses hin-ftellen, und alle ein- und ausgehenden Brüderknieend um Barmherzigkeit anrusen. Der Almo-senpfleger brachte alsdann im Kapitel die Aufnahmedieses reuigen Bruders in Vortrag. Wollte ihndie Versammlung hören, so mußte er sich bis aufHemd und Beinkleider entkleiden, und mit einemStrick um den Hals vor das Kapitel treten. Hiersiel er auf die Kniee nieder, beichtete, erkannte lautsein Unrecht und flehte um Mitleid und Barmher-zigkeit.