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vom 15. December die Ausführung von Brod, überden Werkh von zwanzig Soldi; und zwar bei Ver-lust des Brodes selbst und einer Geldstrafe von fünf-undzwanzig Scudi; oder, im Falle der Zahlungsun-fähigkeit, öffentlicher Auspeitschung, oder auch (wiegewöhnlich) nach Ermessen S. E- schärferer Strafe.Am 22. desselben Monats kam ein ähnliches Verbotin Betreff des Mehls und Korns nach. Die Volks-menge hatte den Ueberfluß durch Plünderung undFeuersbrunst erzeugen wollen, die Obrigkeit wollteihm durch Geleere und Peitschenhiebe Dauer ver-schaffen. Diese Mittel waren einander entsprechend;was sie mit dem Zwecke zu thun hatten, mag derLeser selbst beurtheilen; in wie fern sie ihm aber in derThat nachkamen, soll er gleich hären. Es ist leicht zufassen und eine nützliche Betrachtung, wie diese selt-samen Vorkehrungen sich doch eng aneinander schließen,sich selbst bedingen und erklären; jede war unvermeid-liche Folge der vorgängigen, alle jener ersten, die demWrode einen so außer Verhaltniß mit dem Preise ste-henden Preis bestimmte, welcher aus dem natürlichenStande der Dinge hervorgegangen seyn würde. DerMenge erschien von jeher und mußte auch eine solcheVorsorge der Billigkeit eben so angemessen erscheinen,wie leicht und bequem in Ausübung zu bringen: des-halb ist es sehr natürlich, daß sie dieselbe, in der Angstund Noth der Theuerung, wünscht, verlangt und wennsie kann, anbesiehlt. Jemehr nun die desfallsigenHI. F