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2 (1853) Welt- und Gottanschauung
Entstehung
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gemeinen Wechsel entzogen, znm unveräußerlichen Gut einzelnerFamilien und Körperschaften geprägt ward, kränkelte der öffent-liche Wohlstand, wucherten Laster und Verbrechen des Reichthnmsund der Armuth wetteifernd empor, bis das Gefüge des Staats,endlich vom Sittenvcrdcrbniß zerfressen, im Sumpf des Elendsund der Ucppigkcit unterging. Anderseits entriß der Mensch denihm glcichgeschaffcnen Wesen die Ausübung ihrer unveräußerlichen,von Gott gegebnen Rechte der Menschheit (88.); schuf Leibeigeneund Sklaven, ihrer Persönlichkeit und Freiheit beraubt; ohneEigcnthum, ohne Sicherheit, dem Thiere gleichgestellt; oder ergewährte die Ausübung in so eng beschränktem Maße, daß dieselbenur wenigen Günstlingen des Zufalls ungeschmälert, als vererb-Lares Vorrecht, übrig blieb. Diese allein waren dann Men-schen; waren höhere Wesen, Freie; die übrigen nur zu ihremDienst geboren. Menschcnsatzungen stämpelten das Ohngc-fähr der Geburt und Herkunft znm Mchrwcrth über Ver-dienst, Tugend und Einsicht. Würd' cs unsinniger sein, wenn einGesetz geböte: Kinder, im Vollmond geboren, seien allein fähig,die Ersten deö Volks an Tugend und Kenntniß, dessen Heerführerund Verwalter zu sein? Was haben Wappen und Stammbaummehr, als der volle Mond, mit Würdigkeit der Person zu schaffen?Die Geschichte belehrt vom Unglück der Staaten, welche dem Svn-ncnblick höherer Geister mit dem Mondschimmer ihrer Hoch-betitelten feindlich begegneten. Die künstliche Ungleichheit derRechte wird, wo möglich, noch empörender, wenn für Schooskin-der des Staates mit den größer» Vorrechten, die kleinernPflichten verbunden, und den Stiefkindern des Staats mit denwenigsten Rechten die schwersten, drückendsten Pflichten zugethciltsind. Es kann niemand erbliches Vorrecht lieben, ohne ein erb-liches Unrecht.